Sofern eine rechtlich nicht geschuldete Umsatzsteuer offen in einer Rechnung ausgewiesen wurde, schuldet der leistende Unternehmer, unter dessen Identität die Rechnung erstellt wurde, grds. nach deutscher Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) die Steuer. Von dieser Steuerschuld wurde bisher auch in Fällen ausgegangen, in denen Arbeitnehmer ohne Wissen des Unternehmers die Steuer aus betrügerischer Absicht offen auswiesen, um dem Rechnungsempfänger einen Vorsteuer-abzug zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt in einer aktuellen Entscheidung zu dieser Problematik hingegen einen differenzierten Standpunkt ein.