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Solidaritätszuschlag //

Teilweise Abschaffung des Soli verfassungswidrig (BRAK)

Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist der Solidaritätszuschlag verfassungsrechtlich nicht mehr durch eine Ausnahmelage gedeckt. Zudem verstoße die Erhebung bei nur noch etwa 10 % der Einkommensteuerpflichtigen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zu diesem Ergebnis kommt die BRAK in einer aktuellen Stellungnahme, die sie auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegeben hat.

Abo Lohnsteuer und Sozialversicherungsrecht //

Minijobber als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer?

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können sich grds. über Gewinnanteile und über Arbeitslohn für ihre GmbH-Betätigung ein Entgelt zahlen. Demzufolge könnte die Höhe des Gewinnanteils höher angesetzt werden, im Gegenzug reduziert sich der Arbeitslohn auf die zulässige Höhe einer geringfügigen Beschäftigung, welche mit 2 % oder 20 % (§ 40a Abs. 2/2a EStG) pauschal von der GmbH als Arbeitgeber versteuert wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte nun die Frage, ob die GmbH des Alleingesellschafters dessen Arbeitslohn als „geringfügig beschäftigter“ Geschäftsführer pauschal nach § 40a Abs. 2a EStG versteuern kann (BFH, Beschluss v. 9.8.2023 - VI B 1/23, NWB IAAAJ-46776).

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Grunderwerbsteuer //

Weiterer Anpassungsbedarf durch die Auswirkungen des MoPeG? (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat zur Frage Stellung genommen, ob sie gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht, da zwar durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz die Regelungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG trotz Wegfalls der Gesamthand durch das MopeG bis zum 31.12.2026 anzuwenden sind, aber keine gesetzlichen Regelungen dafür getroffen wurden, dass es nach dem Auslaufen dieser Übergangsregelungen bei Übertragungen in dem Zeitraum vom 1.1.2024 bis 31.12.2026 zu keiner Verletzung der Nachbehaltensfristen (§§ 5,6,7 GrEStG) mit der Folge der nachträglichen Besteuerung kommt, vor dem Hintergrund, dass es ansonsten möglicherweise bei anstehenden Umstrukturierungen zu erheblichen steuerlichen Risiken kommt und die Regelungen somit im Ergebnis leerlaufen lässt.

Abo Körperschaftsteuer //

Die Konkretisierung einer angemessenen Verzinsung bei Konzerndarlehen

Die Fremdüblichkeit der Verzinsung von (konzerninternen) Gesellschafterdarlehen ist ständiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und den beteiligten Steuerpflichtigen und führt nicht weniger häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dies bereits wegen § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 162 Abs. 1 AO sowie § 1 AStG. Denn unter Umständen führt eine nicht fremdübliche Verzinsung dazu, dass hohe Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben das zu versteuernde Einkommen des höher besteuerten Unternehmens mindern und zugleich dem kreditgebenden Unternehmen als Betriebseinnahmen zugerechnet werden, dessen Steuersatz etwa wegen der gewerbesteuerlichen Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, der Gemeinnützigkeit oder des Sitzes der Gesellschaft in einem steuergünstigeren Land geringer ausfiele.

Abo Bürokratieentlastungsgesetz IV //

Was bedeutet die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für die Selbstanzeige?

Die Bundesregierung nimmt mit dem „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ ihre Möglichkeit wahr, zahlreiche unterschiedliche bürokratische Regelungsbereiche zu verschlanken (nachfolgend BEG IV-E). Ziel ist es, die Verwaltungsverfahren einfacher und schneller zu machen und die Rechtsanwender von unnötiger Bürokratie in Höhe von 692 Mio € zu entlasten. Ein zentraler Baustein des Gesetzentwurfs ist – wegen der hohen Aufbewahrungskosten – die Verringerung der Aufbewahrungspflichten von Unterlagen im Handelsgesetzbuch und in den Steuergesetzen. Nachfolgend wird daher keine Gesamtbewertung des Gesetzentwurfs vorgenommen, sondern es soll allein die Frage summarisch untersucht werden, ob die Herabsetzung der Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre in rechtstheoretischer und rechtspraktischer Kohärenz mit den Vorgaben der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 Satz 2 AO steht.

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