Berücksichtigung von stillen Reserven bei der Ermittlung des Totalgewinns im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht
Bei der Ermittlung des Totalgewinns im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht sind die im Grundvermögen gebildeten stillen Reserven auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept berücksichtigt worden sind. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein positives Ergebnis (unter Berücksichtigung der stillen Reserven) erzielbar sein muss, erstreckt sich bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft von der Gründung bis zum Einbringungsvorgang.