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Internationales Steuer- & Wirtschaftsrecht

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Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen zur Geldwäscheaufsicht auf einen Dienstleister

WP/vBP-Praxen mit mehr als zehn WP/vBP oder Angehörigen von Berufen, mit denen WP/vBP den Beruf nach § 44b Abs. 1 WPO gemeinsam ausüben dürfen, müssen interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG schaffen (vgl. Anordnung der WPK zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen v. 27.9.2017, derzeit abrufbar unter: https://go.nwb.de/0drjm). Solche internen Sicherungsmaßnahmen dürfen sie an Dritte auslagern (Dienstleister), sofern die Auslagerung vertraglich vereinbart und die Wirtschaftsprüferkammer als entsprechende Aufsichtsbehörde über die Auslagerung vorab informiert wird (§ 6 Abs. 7 GwG).

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