Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids ist kein rückwirkendes Ereignis
Der BFH entschied mit Urteil v. 16.12.2025, dass die aus staatlichen Mitteln gezahlte Corona-Soforthilfe eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme ist. Zudem stellte er fest, dass der Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Ex-tunc-Wirkung kein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt. Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist daher bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen.