Auftakt für internationale Risikobewertungsverfahren und Joint Audits
Mit dem durch das Wachstumschancengesetz neu eingeführten § 89b AO werden internationale Risikobewertungsverfahren erstmalig auch im hiesigen Steuerrecht verankert.
Mit dem durch das Wachstumschancengesetz neu eingeführten § 89b AO werden internationale Risikobewertungsverfahren erstmalig auch im hiesigen Steuerrecht verankert.
Ab dem 1.1.2025 müssen sich deutsche Unternehmen darauf einstellen, standardisierte elektronische Rechnungen von Geschäftspartnern (inländischen Unternehmen) zu empfangen. Selbst versenden können müssen viele Unternehmen erst zum 1.1.2027 bzw. 1.1.2028.
Mit den jüngsten Änderungen der GoBD durch das BMF-Schreiben vom 11.3.2024 wurden lediglich einige zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen berücksichtigt, die sich insbesondere auf den Umfang und die Ausübung des Rechts auf Datenzugriff durch die Finanzverwaltung erstrecken.
Der X. Senat des BFH bestätigt, dass der Verlust aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die sich ursprünglich im Betriebsvermögen eines Bilanzierenden befunden hat, als Betriebsausgabe eines Einnahmenüberschussrechners zu berücksichtigen ist. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ohne Belang. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfassung des Verlusts ist die Realisation nach handelsrechtlichen Grundsätzen; die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 17 Abs. 4 EStG sind ohne Bedeutung.
Das FG Rheinland-Pfalz hatte die Frage zu klären, ob die Auslegung des Begriffs der „Betriebsstätte“ nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG unter Rückgriff auf den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ erfolgen kann.
Der zügige Abschluss von steuerlichen Außenprüfungen wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Neben dem möglichst zeitnahen Beginn von Außenprüfungen durch die Finanzverwaltung und der Qualität der Vorbereitung durch den Betriebsprüfer sind Art und Umfang der Mitwirkungsqualität durch die Steuerpflichtigen ein ebenso relevanter Faktor. Mit dem Ziel der Beschleunigung von Außenprüfungen hat der Gesetzgeber im Rahmen des sog. Gesetzes zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie v. 20.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2730) die bisherigen Regelungen teils erheblich geändert und beabsichtigt auch mit dem JStG 2024 weitere Änderungen.
Der BFH hält die Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) für Aussetzungszeiträume ab dem 1.1.2019 für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen, das nun über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden muss.
Wird ein Grundlagenbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, ist für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit i. S. des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO ausschließlich das Ergebnis des gegen diesen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens maßgeblich.
Das Thema „Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe“ schien endlich ausdiskutiert zu sein. Ich glaubte sogar, dass ich das BVerfG richtig verstanden hatte und dass hinsichtlich der Zinshöhe bei Aussetzungszinsen (§ 237 AO) keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr bestehen könnten. Das BVerfG hatte ja (nebenbei) formuliert: „Steuerpflichtige haben daher – anders als bei der Vollverzinsung – grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen“ (BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, TAAAH-87096, Rz. 243).
Mit dem durch das Wachstumschancengesetz neu eingeführten § 89b AO werden internationale Risikobewertungsverfahren erstmalig auch im hiesigen Steuerrecht verankert.
Ab dem 1.1.2025 müssen sich deutsche Unternehmen darauf einstellen, standardisierte elektronische Rechnungen von Geschäftspartnern (inländischen Unternehmen) zu empfangen. Selbst versenden können müssen viele Unternehmen erst zum 1.1.2027 bzw. 1.1.2028.
Mit den jüngsten Änderungen der GoBD durch das BMF-Schreiben vom 11.3.2024 wurden lediglich einige zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen berücksichtigt, die sich insbesondere auf den Umfang und die Ausübung des Rechts auf Datenzugriff durch die Finanzverwaltung erstrecken.
Der X. Senat des BFH bestätigt, dass der Verlust aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die sich ursprünglich im Betriebsvermögen eines Bilanzierenden befunden hat, als Betriebsausgabe eines Einnahmenüberschussrechners zu berücksichtigen ist. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ohne Belang. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfassung des Verlusts ist die Realisation nach handelsrechtlichen Grundsätzen; die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 17 Abs. 4 EStG sind ohne Bedeutung.
Das FG Rheinland-Pfalz hatte die Frage zu klären, ob die Auslegung des Begriffs der „Betriebsstätte“ nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG unter Rückgriff auf den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ erfolgen kann.
Der zügige Abschluss von steuerlichen Außenprüfungen wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Neben dem möglichst zeitnahen Beginn von Außenprüfungen durch die Finanzverwaltung und der Qualität der Vorbereitung durch den Betriebsprüfer sind Art und Umfang der Mitwirkungsqualität durch die Steuerpflichtigen ein ebenso relevanter Faktor. Mit dem Ziel der Beschleunigung von Außenprüfungen hat der Gesetzgeber im Rahmen des sog. Gesetzes zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie v. 20.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2730) die bisherigen Regelungen teils erheblich geändert und beabsichtigt auch mit dem JStG 2024 weitere Änderungen.
Der BFH hält die Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) für Aussetzungszeiträume ab dem 1.1.2019 für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen, das nun über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden muss.
Wird ein Grundlagenbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, ist für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit i. S. des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO ausschließlich das Ergebnis des gegen diesen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens maßgeblich.
Das Thema „Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe“ schien endlich ausdiskutiert zu sein. Ich glaubte sogar, dass ich das BVerfG richtig verstanden hatte und dass hinsichtlich der Zinshöhe bei Aussetzungszinsen (§ 237 AO) keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr bestehen könnten. Das BVerfG hatte ja (nebenbei) formuliert: „Steuerpflichtige haben daher – anders als bei der Vollverzinsung – grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen“ (BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, TAAAH-87096, Rz. 243).
Der VIII. Senat des BFH hat verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen und erkennt eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Anspruch nehmen, und solchen, die einen streitigen Steuerbetrag leisten.
Das Arbeitsgericht Suhl hatte darüber zu entscheiden, wann einem Arbeitnehmer gegen einen Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach mehreren erlittenen Datenschutzverstößen zusteht (ArbG Suhl, Urteil v. 20.12.2023 - 6 Ca 704/23). Lesen Sie im Folgenden, welche Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch durch eine Datenschutzverletzung vorliegen müssen.
Mit Beschluss v. 17.7.2024 wies der BFH die gegen das Urteil des FG Münster v. 21.4.2023 - 14 K 1263/21 E, nv, erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer vorläufig aufgrund ungewisser Gewinnerzielungsabsicht ergangenen Einkommensteuerfestsetzung als unbegründet zurück und entschied: Bei der nebenberuflichen Anwaltstätigkeit einer Syndikusrechtsanwältin in eigener Kanzlei darf aufgrund einer dauerhaften Verlustsituation ein Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich einer ungewissen Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls dann ergehen, wenn die Art und Weise der Betriebsführung der Kanzlei unklar ist. Weitere Umstände des Einzelfalls, die den grundsätzlich bestehenden Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht der nebenberuflichen anwaltlichen Tätigkeit in der eigenen Kanzlei erschüttern, müssen nicht festgestellt werden.
Ein Unternehmer, der nur umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt, ist gleichwohl zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet, sodass für ihn die bis zu dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt. Die Festsetzungsfrist verlängert sich dementsprechend, sodass sich auch für einen nachträglichen Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 UStG ein längerer Zeitraum ergibt.
Im Jahr 2023 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen. Besonders hervorzuheben sind die Entscheidung des BGH zu der Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer, die Entscheidung des EuGH zur Zulässigkeit einer von einer deutschen Steuerbehörde erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung und die Entscheidungen des BGH zur Einziehung in Fällen der versuchten Steuerhinterziehung.
Gegenstand des BFH-Beschlusses v. 28.6.2024 ist die Frage, ob eine nach § 52a Abs. 1 FGO als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO genügt, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines anderen Gesellschafters übermittelt wird.
Darüber, ob eine Prüfungsanordnung auch gegenüber den Erben eines verstorbenen Unternehmers erlassen werden kann, hatte kürzlich das Hessische FG mit Urteil v. 10.5.2023 - 8 K 816/20 ( YAAAJ-61267) zu entscheiden. Das Finanzgericht kam im Kontext des Normzwecks des § 193 Abs. 1 AO zu dem konsequenten und im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung auch wenig überraschenden Ergebnis, dass die Erben die Durchführung der Außenprüfung zu dulden haben.
Das BFH-Urteil X R 3/22 ist ein weiterer Schritt in Richtung einer realistischen Beurteilung der Manipulationsmöglichkeiten von elektronischen Registrierkassen und ihrer Auswirkungen.
Erhält bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, im Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, ein Beteiligter einen kapitaldisproportionalen Gewinnanteil als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks (sog. Carried Interest i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG), ist nach Aussage des BFH im Urteil v. 16.4.2024 darin keine Tätigkeitsvergütung zu sehen (entgegen Rz. 24 des BMF-Schreibens v. 16.12.2003 - IV A 6 - S 2240 - 153/03, BStBl 2004 I S. 40, ZAAAB-15799).