Das Tarifsystem der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Mathias Grootens stellt das Tarifsystem der Erbschaft- und Schenkungsteuer in seinem Zusammenwirken dar und erläutert die mathematische Wirkungsweise anhand von Beispielen.
Mathias Grootens stellt das Tarifsystem der Erbschaft- und Schenkungsteuer in seinem Zusammenwirken dar und erläutert die mathematische Wirkungsweise anhand von Beispielen.
Der BFH hat festgestellt, dass der überlebende Ehegatte als Erbe des Erstversterbenden die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen kann.
Aufgrund der demografischen Alterung der Bevölkerung in Deutschland spielt die Unternehmensnachfolge in der Beratungspraxis eine entscheidende Rolle.
Mit gleich lautenden Erlassen v. 22.12.2023 (BStBl 2024 I S. 69) übernimmt die Finanzverwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils v. 26.7.2022 - II R 25/20 (BStBl 2024 II S. 21) und stellt damit die in § 13a ErbStG geregelten Themenfelder Verschonungssystematik und Lohnsummentest auf grundlegend neue Füße.
Der II. Senat des BFH bestätigt mit Urteil v. 11.10.2023 die Rechtmäßigkeit der doppelten Besteuerung des betagten Vermächtnisses dem Grunde nach als systemimmanent. Zu einer doppelten Besteuerung im engeren Sinne kommt es jedoch nicht, da mit Fälligwerden des Vermächtnisses im zweiten Erbfall eine Nachlassverbindlichkeit in gleicher Höhe entsteht, die den Nachlass des länger lebenden Ehegatten als Gesamtrechtsnachfolger dem vorverstorbenen Ehegatten entsprechend schmälert.
Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird (BFH, Urteil v. 28.2.2024 - II R 25/21; veröffentlicht am 31.5.2024).
Das BMF hat am 17.5.2024 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht.
Der Begünstigungszeitraum des § 35b Satz 1 EStG beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer gem. § 9 ErbStG, regelmäßig mit dem Tod des Erblassers (BFH, Urteil v. 28.11.2023 - X R 20/21; veröffentlicht am 2.5.2024).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat April 2024 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Das BVerfG hat am 13.3.2024 seinen Jahresbericht 2023 veröffentlicht. Darin informiert das Gericht u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.
Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Das FG hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Entscheidung dieser Frage gerichtet (FG Köln, Beschluss v. 30.11.2023 - 7 K 217/21; Az. beim EuGH: C-142/24).
Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden. Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn ihm auch nach verständiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer entnommen werden kann (BFH, Urteil v. 8.11.2023 - II R 22/20; veröffentlicht am 7.3.2024).
Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern. Ist es zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen (BFH, Urteil v. 11.10.2023 - II R 34/20; veröffentlicht am 27.2.2024).
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung des BFH-Urteils v. 26.7.2022 - II R 25/20, BStBl 2024 II S. 21 in Bezug auf die Anwendung der Optionsverschonung Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 22.12.2023 - 3812a).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Dezember 2023 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Der BFH informiert über zwei neue Verfahren, die beim BVerfG anhängig sind und die hinsichtlich der Regelung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bedeutsam sein können.
Die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallene Kapitalertragsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen (FG Münster, Urteil v. 2.11.2023 - 3 K 2755/22 Erb.).
§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort verankerten sog. 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind (BFH, Urteil v. 13.9.2023 - II R 49/21; veröffentlicht am 14.12.2023).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat November 2023 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 AO wird auch dann beendet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des Finanzamts von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erging, kommt es dann für die Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht mehr an. Vor der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks dem Grunde nach entstandene Nachlassverbindlichkeiten, die erst danach beziffert und konkretisiert werden, führen nicht zu einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt erst nach Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks Kenntnis von den Nachlassverbindlichkeiten erlangt (BFH, Urteil v. 26.7.2023 - II R 5/21; veröffentlicht am 2.11.2023).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Oktober 2023 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen kurzfristigen Ausfalls eines geplanten Flugs ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Prozessbevollmächtigte weder darlegt noch glaubhaft macht, dass er kein alternatives Verkehrsmittel nutzen konnte, und es ihm zudem möglich gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung durch Video-Zuschaltung teilzunehmen (BFH, Urteil v. 26.7.2023 - II R 4/21; veröffentlicht am 26.10.2023).
Nach dem Urteil des BFH verletzt die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch andere Grundrechte. Die Anknüpfung der Steuer an die deutsche Staatsangehörigkeit ist zulässig. Gegen die Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Wird ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung überlassen, liegt eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG vor. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem Dritten ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist (BFH, Urteil v. 10.5.2023 - II R 21/21; veröffentlicht am 19.10.2023).
Nach Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden zum 1.1.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden (1992) bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schenkers dem deutschen Schenkungssteuerrecht unterliegt (BFH, Urteile v. 24.5.2023 - II R 27/20, II R 28/20 und II R 29/20; veröffentlicht am 12.10.2023).