Prof. Dr. Henrik Schneider
Der Erwerb eines sog. Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Die Steuerbefreiungen sind geregelt in § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG. Interessant und praktisch relevant ist die Befreiung vor allem deshalb, weil diese nicht auf einen bestimmten Betrag lautet, sondern der Erwerbsgegenstand selbst befreit ist – und dies unabhängig vom Wert. Bis auf den Fall des Erwerbs durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) ist auch die Größe des Familienheims irrelevant. Dies macht das Familienheim zu einem geeigneten Gestaltungsobjekt im Rahmen der Nachfolgeregelung bzw. bei der Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten. Das FG Niedersachsen und das FG München hatten jüngst Gelegenheit, in mehreren Urteilen zu verschiedenen Fragestellungen hierzu Stellung zu nehmen.