Keine Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen
Im Rahmen der Übertragung von Unternehmen mit einem hohen Bestand an Finanzmitteln besteht regelmäßig das Risiko, dass diese den sog. 90 %-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht bestehen.