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Arbeits- & Sozialrecht

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Sozialpläne in Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz (Teil 1)

Die Fähigkeit eines Unternehmens zur Anpassung an neue Gegebenheiten ist entscheidend für dessen Fortbestand.Ein Maßnahmenpaket, das in der Praxis stets eine hohe Bedeutung hat, sind personelle Maßnahmen, da aus diesen häufig (längerfristige) deutliche Kosteneinsparungen erwartet werden. Dabei ist der Abbau von Personal ein häufiger Schritt, dem sich die Unternehmensleitungen stellen.

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Minijob: Gelber Schein weiter Pflicht

Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber seit Anfang 2023 spätestens am 4ten Kalendertag darüber informieren, dass sie krank sind. Arbeitgeber können die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital abrufen; ein Anrecht auf Vorlage der Bescheinigung in Papierform besteht nicht mehr. Anders sieht der Fall bei Minijobbern und privat Versicherten aus. Diese müssen die Bescheinigung weiter in Papierform vorlegen. Weitere Informationen befinden sich unter https://go.nwb.de/ntx8z.

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Arbeitnehmerüberlassung als nicht nur kurzfristiges Phänomen in der betrieblichen Praxis

Durch Leiharbeit hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit für Arbeitgeber geschaffen, einen nur vorübergehenden Arbeitskraftbedarf abzudecken. Der praktische Einsatz von Leiharbeitnehmern verschiebt sich in den heutigen Zeiten des Fachkräftemangels zudem immer weiter in Richtung einer Deckung zeitlich unbegrenzten Personalbedarfs. Tatsache ist, dass die Leiharbeit aus der Personalpraxis nicht mehr weggedacht werden kann.

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Zulässige und unzulässige Überwachung im Arbeitsleben

Die praktische Bedeutung der (Video-)Überwachung ist in der betrieblichen Praxis hoch. Videotechnik als Abschreckungs- und Aufklärungsinstrument in Bezug auf Eigentumsdelikte, Sachbeschädigungen oder andere schädigende Vorkommnisse kommt in vielen Betrieben zum Einsatz. Damit werden auch die Rechte der Arbeitnehmer berührt. Es wundert daher nicht, dass sich auch die Rechtsprechung – wie jüngst das Bundesarbeitsgericht – immer wieder mit Fragen zulässiger und unzulässiger Überwachung beschäftigen muss.

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Vorabentscheidungsverfahren zur Kündigung wegen eines Austritts aus der katholischen Kirche (BAG)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordneter Arbeitgeber, der von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören, das Arbeitsverhältnis allein aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft zur katholischen Kirche kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche austritt (BAG, Beschluss v. 1.2.2024 - 2 AZR 196/22 (A)).

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