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Umsatzsteuer

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Behandlung von Online-Veranstaltungen im B2C-Bereich

BMF vom 29.4.2024 – III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004

Veranstaltungsleistungen, welche die physische Präsenz des Teilnehmers voraussetzen, sollen den umsatzsteuerlichen Regelungen am Veranstaltungsort unterliegen. Bei Online-Angeboten stellt sich zum einen die Frage nach dem umsatzsteuerlichen Leistungsort, hier wird zum 1.1.2025 eine gesetzliche Neuregelung erfolgen. Zum anderen ist zu klären, ob Online-Angebote analog zum Präsenzangebot steuerbefreit bzw. ermäßigt besteuert werden können, hiermit beschäftigt sich das aktuelle BMF-Schreiben (BMF vom 29.4.2024 – III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004).

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Gewährung eines elektronischen Zugangs zu einem E-Paper zu der inhaltsgleichen Printausgabe

FG des Saarlandes vom 22.8.2023 – 1 K 1270/21

Das FG Saarland hat entschieden, dass die zusätzliche Gewährung eines elektronischen Zugangs zu einem E-Paper zu der inhaltsgleichen Printausgabe eines Zeitungs-Abonnements aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht eine eigenständige Leistung darstellt, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Das vereinbarte Gesamtentgelt ist aufzuteilen.

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Verspätet angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung und zeitliche Zuordnung i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

FG Köln, Urteil vom 13.9.2023 – 9 K 2150/20

Mit dem vorliegenden Urteil (FG Köln, Urteil vom 13.9.2023 – 9 K 2150/20) hatte das FG Köln sich mit einer Fragestellung im Spannungsfeld zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG i. V. mit § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG und der Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG auseinanderzusetzen. Dabei stand insbesondere der damit verbundene Betriebsausgabenabzug im Streit, zu welchem das FG Köln dezidiert Stellung nahm. Die Entscheidung ist auch dadurch relevant, dass die Revision zuzulassen war, da die streiterhebliche Frage des Fälligkeitszeitpunktes einer Umsatzsteuervorauszahlung bei verspäteter Anmeldung durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt ist. Eine entsprechende Revision ist jedoch mangels Verfolgung dieser nicht anhängig.

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Leistungsbündel

Die Krux der einheitlichen komplexen Leistung

Bei Leistungsbündeln, die sich aus mehreren Elementen zusammensetzen, stellt sich die Frage nach der korrekten umsatzsteuerlichen Einordnung immer dann, wenn für die einzelnen Bestandteile unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Auch wenn dies ein altes Problem der Umsatzsteuer ist, sorgt die Rechtsprechung doch immer wieder für Überraschungen, wie das Besprechungsurteil (FG Sachsen, Urteil vom 6.12.2022 – 1 K 281/22) zur Dinnershow zeigt.

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Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Übersiedlungsgut

FG München, Urteil vom 21.9.2023 – 14 K 1809/21

Nach § 5 Abs. 2 UStG i. V. mit § 1 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) ist die Einfuhr von bestimmten Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918 /83 des Rates vom 28.3.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen zollfrei eingeführt werden können, einfuhrumsatzsteuerfrei. Entsprechendes gilt nach Art. 86 Abs. 6 des Unionszollkodex (UZK), der nach § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden ist, wenn eine in der Verordnung (EG) Nr. 1186 /2009 des Rates vom 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (EU-ZollbefrVO) geregelte Befreiung von Einfuhrabgaben zur Anwendung kommt. Nach Art. 3 EU-ZollbefrVO ist das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, vorbehaltlich der Art. 4 bis 11 EU-ZollbefrVO, von den Eingangsabgaben befreit. In entsprechender Anwendung auf die Einfuhrumsatzsteuer ist das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) verlegen, einfuhrumsatzsteuerfrei.

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Zahlungen im Rahmen eines außergerichtlichen Abmahnverfahrens

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2023 – 5 K 7144/20

Das FG Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urteil (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2023 – 5 K 7144/20) vorrangig zu entscheiden, ob Zahlungen, die an einen Unternehmer, hier an einen Fotografen, aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen dem Unternehmer und dem von ihm Abgemahnten zu qualifizieren sind. Besondere Bedeutung kam dabei auch der Frage zu, was in diesen Fällen zum Entgelt zählt und ob auch Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG hiervon erfasst ist.

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Gutgläubigkeit des Unternehmers bei unbefugtem Umsatzsteuerausweis durch seinen Arbeitnehmer

Sofern eine rechtlich nicht geschuldete Umsatzsteuer offen in einer Rechnung ausgewiesen wurde, schuldet der leistende Unternehmer, unter dessen Identität die Rechnung erstellt wurde, grds. nach deutscher Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) die Steuer. Von dieser Steuerschuld wurde bisher auch in Fällen ausgegangen, in denen Arbeitnehmer ohne Wissen des Unternehmers die Steuer aus betrügerischer Absicht offen auswiesen, um dem Rechnungsempfänger einen Vorsteuer-abzug zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt in einer aktuellen Entscheidung zu dieser Problematik hingegen einen differenzierten Standpunkt ein.

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Kaffeefahrten im Anwendungsbereich der Margensteuer?

Hinweise zum Urteil des FG Niedersachsen vom 12.5.2022 – 5 K 307/14

Im Besprechungsurteil geht es um zwei nicht ganz triviale umsatzsteuerliche Probleme – die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Nahrungsergänzungsmitteln und die Reichweite der Margensteuer für Reiseleistungen. Dass die Angelegenheit nicht ganz einfach ist, zeigt bereits der Verfahrensverlauf – für die Besteuerungszeiträume 1997-1999 ergingen bereits im Jahr 2003 Änderungsbescheide, im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden unverbindliche Zolltarifauskünfte eingeholt, worauf das FG Niedersachsen in erster Instanz am 19.1.2017 (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.1.2017 – 5 K 303/14) entschied und der BFH im Revisionsverfahren (BFH, Urteil vom 13.12.2018 – V R 52/17) die Sache an das Finanzgericht zurückverwies. Nach mehr als 20 Jahren endete der Rechtsstreit vorläufig durch das Besprechungsurteil aus 2022, seit 19.4.2024 ist das Verfahren erneut beim BFH anhängig (Az. des BFH: V R 29/23).

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Anwendung der Differenzbesteuerung i. S. des § 25a UStG bei der Veräußerung von Oldtimern

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 21.12.2023 – 1 K 1651/20, Rev. BFH: V R 1/24

Bei der Differenzbesteuerung (auch Margenbesteuerung genannt) wird abweichend vom Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG die Differenz aus dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis besteuert, wobei die Umsatzsteuer aus der Differenz herausgerechnet wird. Dadurch wird im Ergebnis nur der tatsächlich geschaffene Mehrwert bzw. die Handelsspanne/Marge der Umsatzsteuer unterworfen. Durch die Differenzbesteuerung werden zum einen Wettbewerbsnachteile des Wiederverkäufers beseitigt, die dieser im Vergleich zu privaten Anbietern beim Verkauf an Privatkunden hat, sowie Doppel- und Mehrfachbesteuerungen vermieden.

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Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschau

Selbstanzeige wegen Umsatzsteuerhinterziehung (§ 371 AO)

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Zur Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen und zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung

FG München, Urteil vom 27.2.2024 – 5 K 1794/22

Das FG München hatte jüngst mit Urteil vom 27.2.2024 – 5 K 1794/22, darüber zu entscheiden, unter welchen konkreten Voraussetzungen Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers steuerbar sind. Ebenfalls zu entscheiden war, welche Maßstäbe an die Plausibilität der Umsatzprognose zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) angelegt werden dürfen und welcher Zeitpunkt dabei für die Prognose maßgeblich ist.

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Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen

Im Rahmen der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen kann die Umsatzsteuerfestsetzung des leistenden Bauunternehmers nur dann zu seinen Ungunsten nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG geändert werden, wenn er gegen den Bauträger (Leistungsempfänger) einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hat. Auf die Abtretung dieses Anspruchs an das Finanzamt kommt es nicht an.

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Die E-Rechnung kommt

Mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde die Einführung der obligatorischen E-Rechnung in Deutschland beschlossen. Die Neufassung des § 14 UStG sieht demnach im Kern vor, dass für im Inland steuerpflichtige Umsätze zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich spätestens ab dem 1.1.2027 elektronische Rechnungen verwendet werden müssen, u. a. auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.

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