Versteigerung verpfändeter Sachen
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Versteigerung verpfändeter Sachen als Nebenleistung zur steuerfreien Kreditgewährung beurteilt werden kann.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Versteigerung verpfändeter Sachen als Nebenleistung zur steuerfreien Kreditgewährung beurteilt werden kann.
Veranstaltungsleistungen, welche die physische Präsenz des Teilnehmers voraussetzen, sollen den umsatzsteuerlichen Regelungen am Veranstaltungsort unterliegen. Bei Online-Angeboten stellt sich zum einen die Frage nach dem umsatzsteuerlichen Leistungsort, hier wird zum 1.1.2025 eine gesetzliche Neuregelung erfolgen. Zum anderen ist zu klären, ob Online-Angebote analog zum Präsenzangebot steuerbefreit bzw. ermäßigt besteuert werden können, hiermit beschäftigt sich das aktuelle BMF-Schreiben (BMF vom 29.4.2024 – III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004).
Mit Kurzinformation vom 1.3.2024 nimmt das FinMin Schleswig-Holstein dazu Stellung, inwieweit die Erteilung von Grundbuch- und Registerauszügen durch Gerichte in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Dienstleistungen, welche von Notaren erbracht werden, steht.
Das FG Saarland hat entschieden, dass die zusätzliche Gewährung eines elektronischen Zugangs zu einem E-Paper zu der inhaltsgleichen Printausgabe eines Zeitungs-Abonnements aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht eine eigenständige Leistung darstellt, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Das vereinbarte Gesamtentgelt ist aufzuteilen.
Mit dem vorliegenden Urteil (FG Köln, Urteil vom 13.9.2023 – 9 K 2150/20) hatte das FG Köln sich mit einer Fragestellung im Spannungsfeld zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG i. V. mit § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG und der Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG auseinanderzusetzen. Dabei stand insbesondere der damit verbundene Betriebsausgabenabzug im Streit, zu welchem das FG Köln dezidiert Stellung nahm. Die Entscheidung ist auch dadurch relevant, dass die Revision zuzulassen war, da die streiterhebliche Frage des Fälligkeitszeitpunktes einer Umsatzsteuervorauszahlung bei verspäteter Anmeldung durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt ist. Eine entsprechende Revision ist jedoch mangels Verfolgung dieser nicht anhängig.
Bei Leistungsbündeln, die sich aus mehreren Elementen zusammensetzen, stellt sich die Frage nach der korrekten umsatzsteuerlichen Einordnung immer dann, wenn für die einzelnen Bestandteile unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Auch wenn dies ein altes Problem der Umsatzsteuer ist, sorgt die Rechtsprechung doch immer wieder für Überraschungen, wie das Besprechungsurteil (FG Sachsen, Urteil vom 6.12.2022 – 1 K 281/22) zur Dinnershow zeigt.
Nach § 5 Abs. 2 UStG i. V. mit § 1 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) ist die Einfuhr von bestimmten Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918 /83 des Rates vom 28.3.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen zollfrei eingeführt werden können, einfuhrumsatzsteuerfrei. Entsprechendes gilt nach Art. 86 Abs. 6 des Unionszollkodex (UZK), der nach § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden ist, wenn eine in der Verordnung (EG) Nr. 1186 /2009 des Rates vom 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (EU-ZollbefrVO) geregelte Befreiung von Einfuhrabgaben zur Anwendung kommt. Nach Art. 3 EU-ZollbefrVO ist das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, vorbehaltlich der Art. 4 bis 11 EU-ZollbefrVO, von den Eingangsabgaben befreit. In entsprechender Anwendung auf die Einfuhrumsatzsteuer ist das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) verlegen, einfuhrumsatzsteuerfrei.
Das FG Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urteil (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2023 – 5 K 7144/20) vorrangig zu entscheiden, ob Zahlungen, die an einen Unternehmer, hier an einen Fotografen, aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen dem Unternehmer und dem von ihm Abgemahnten zu qualifizieren sind. Besondere Bedeutung kam dabei auch der Frage zu, was in diesen Fällen zum Entgelt zählt und ob auch Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG hiervon erfasst ist.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Versteigerung verpfändeter Sachen als Nebenleistung zur steuerfreien Kreditgewährung beurteilt werden kann.
Veranstaltungsleistungen, welche die physische Präsenz des Teilnehmers voraussetzen, sollen den umsatzsteuerlichen Regelungen am Veranstaltungsort unterliegen. Bei Online-Angeboten stellt sich zum einen die Frage nach dem umsatzsteuerlichen Leistungsort, hier wird zum 1.1.2025 eine gesetzliche Neuregelung erfolgen. Zum anderen ist zu klären, ob Online-Angebote analog zum Präsenzangebot steuerbefreit bzw. ermäßigt besteuert werden können, hiermit beschäftigt sich das aktuelle BMF-Schreiben (BMF vom 29.4.2024 – III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004).
Mit Kurzinformation vom 1.3.2024 nimmt das FinMin Schleswig-Holstein dazu Stellung, inwieweit die Erteilung von Grundbuch- und Registerauszügen durch Gerichte in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Dienstleistungen, welche von Notaren erbracht werden, steht.
Das FG Saarland hat entschieden, dass die zusätzliche Gewährung eines elektronischen Zugangs zu einem E-Paper zu der inhaltsgleichen Printausgabe eines Zeitungs-Abonnements aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht eine eigenständige Leistung darstellt, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Das vereinbarte Gesamtentgelt ist aufzuteilen.
Mit dem vorliegenden Urteil (FG Köln, Urteil vom 13.9.2023 – 9 K 2150/20) hatte das FG Köln sich mit einer Fragestellung im Spannungsfeld zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG i. V. mit § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG und der Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG auseinanderzusetzen. Dabei stand insbesondere der damit verbundene Betriebsausgabenabzug im Streit, zu welchem das FG Köln dezidiert Stellung nahm. Die Entscheidung ist auch dadurch relevant, dass die Revision zuzulassen war, da die streiterhebliche Frage des Fälligkeitszeitpunktes einer Umsatzsteuervorauszahlung bei verspäteter Anmeldung durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt ist. Eine entsprechende Revision ist jedoch mangels Verfolgung dieser nicht anhängig.
Bei Leistungsbündeln, die sich aus mehreren Elementen zusammensetzen, stellt sich die Frage nach der korrekten umsatzsteuerlichen Einordnung immer dann, wenn für die einzelnen Bestandteile unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Auch wenn dies ein altes Problem der Umsatzsteuer ist, sorgt die Rechtsprechung doch immer wieder für Überraschungen, wie das Besprechungsurteil (FG Sachsen, Urteil vom 6.12.2022 – 1 K 281/22) zur Dinnershow zeigt.
Nach § 5 Abs. 2 UStG i. V. mit § 1 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) ist die Einfuhr von bestimmten Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918 /83 des Rates vom 28.3.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen zollfrei eingeführt werden können, einfuhrumsatzsteuerfrei. Entsprechendes gilt nach Art. 86 Abs. 6 des Unionszollkodex (UZK), der nach § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden ist, wenn eine in der Verordnung (EG) Nr. 1186 /2009 des Rates vom 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (EU-ZollbefrVO) geregelte Befreiung von Einfuhrabgaben zur Anwendung kommt. Nach Art. 3 EU-ZollbefrVO ist das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, vorbehaltlich der Art. 4 bis 11 EU-ZollbefrVO, von den Eingangsabgaben befreit. In entsprechender Anwendung auf die Einfuhrumsatzsteuer ist das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) verlegen, einfuhrumsatzsteuerfrei.
Das FG Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urteil (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2023 – 5 K 7144/20) vorrangig zu entscheiden, ob Zahlungen, die an einen Unternehmer, hier an einen Fotografen, aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen dem Unternehmer und dem von ihm Abgemahnten zu qualifizieren sind. Besondere Bedeutung kam dabei auch der Frage zu, was in diesen Fällen zum Entgelt zählt und ob auch Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG hiervon erfasst ist.
Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung für alle Unternehmen im B2B-Bereich wird auf 2026 verschoben. Zwar müssen Unternehmen ab 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können; die meisten können aber bis Ende 2026 statt echter E-Rechnungen (X- oder ZUGFeRD-Format) weiter Rechnungen per Papier oder in einem anderen elektronischen Format, z. B. PDF, ausstellen. Für kleinere Betriebe mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von weniger als 800.000 € gilt die Fristverlängerung bis Ende 2027. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/jjf7d.
Das Bundesfinanzministerium hat die Konsequenzen aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshof gezogen und den Anwendungsbereich des § 14c UStG für Fälle eingeschränkt, in denen der Rechnungsempfänger nicht Unternehmer, sondern Endverbraucher ist. Das betrifft aber nur den unrichtigen Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, als er für den Umsatz schuldet. Anders sieht es aus bei § 14c Abs 2 UStG.
Mit den BMF-Schreiben vom 24.1.2024 und vom 27.2.2024 hat die Finanzverwaltung jüngst zu zwei praxisrelevanten Themenfeldern der Umsatzsteuer ihre aktuelle Verwaltungsauffassung dargelegt.
Nach bis zum 31.12.2019 geltendem Recht war für die Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände maßgeblich, ob der Ersterwerber dem Zweiterwerber die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat. Für diese Frage hat ein CMR-Frachtbrief keinen Beweiswert.
Im Besprechungsurteil geht es um zwei nicht ganz triviale umsatzsteuerliche Probleme – die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Nahrungsergänzungsmitteln und die Reichweite der Margensteuer für Reiseleistungen. Dass die Angelegenheit nicht ganz einfach ist, zeigt bereits der Verfahrensverlauf – für die Besteuerungszeiträume 1997-1999 ergingen bereits im Jahr 2003 Änderungsbescheide, im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden unverbindliche Zolltarifauskünfte eingeholt, worauf das FG Niedersachsen in erster Instanz am 19.1.2017 (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.1.2017 – 5 K 303/14) entschied und der BFH im Revisionsverfahren (BFH, Urteil vom 13.12.2018 – V R 52/17) die Sache an das Finanzgericht zurückverwies. Nach mehr als 20 Jahren endete der Rechtsstreit vorläufig durch das Besprechungsurteil aus 2022, seit 19.4.2024 ist das Verfahren erneut beim BFH anhängig (Az. des BFH: V R 29/23).
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, inwieweit eine Umsatzsteuerhinterziehung vorliegt, wenn Geschäfte über Mittelsmänner getätigt werden, die gegenüber dem Erwerber – es ging um Gebrauchtwagenhandel – in eigenem Namen aber auf Rechnung des Hintermannes auftreten.
Der EuGH hat u.a. zur Frage geurteilt, ob die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Unternehmer der Besteuerung unterliegt (EuGH, Urteil v. 25.4.2024 - C‑207/23 "Finanzamt X").
Der BFH hat im Anschluss an zwei EuGH-Vorlagen geurteilt, dass bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb systemwidrig nicht die Bemessungsgrundlage für eine spätere Lieferung mindert. Es sei zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung an einen Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Ermessen des Gerichts zu denken.
Der BFH hat am 31.1.2024 entschieden, dass es für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG nicht auf die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger ankommt.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob ein Einzweck-Gutschein auch dann vorliegen kann, wenn dieser Gutschein zwischen mehreren Unternehmern übertragen wird.