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Rechtsprechung

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Verbraucherschutz //

Fernwärmepreise - vzbv verklagt E.ON und Hansewerk Natur

Preisanstiege um mehrere hundert Prozent: Viele Kunden der Fernwärmeanbieter E.ON und Hansewerk Natur müssen derzeit im Vergleich zum Jahr 2020 ein Vielfaches für das Heizen ihrer Wohnräume bezahlen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Preiserhöhungen der beiden Anbieter in vielen Versorgungsgebieten für rechtswidrig. Deswegen hat der vzbv jetzt zwei weitere Sammelklagen eingereicht. Verbraucher können sich den Klagen in Kürze anschließen

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Einkommensteuer //

Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG – Berücksichtigung des positiven Eigenkapitals einer durch den Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzenen GmbH als Einlage (FG)

Bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG ist auch das positive Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen, welche der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.3.2024 - 15 K 15090/22; Revision zugelassen).

Abo Abgabenordnung //

Schätzungsbefugnis in der Gastronomie bei Verwendung von Altkassen

Die Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Kasse begründet keine Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten. Aus dem BFH-Urteil v. 28.11.2023 - X R 3/22 ergeben sich zahlreiche Ansätze für eine erfolgreiche Abwehrberatung im Bereich der bargeldintensiven Unternehmen.

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Einkommensteuer //

Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags (BFH)

§ 67 Satz 1 Halbsatz 2 EStG begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist (BFH, Urteil v. 30.01.2024 - III R 15/23; veröffentlicht am 2.5.2024).

Abo Gewerbesteuer //

Zur zweistufigen Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags

Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden und befindet sich darunter auch eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, ist eine zweistufige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vorzunehmen. Zunächst ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Betriebsstätten aufzuteilen, sodann ist der auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallende anteilige Gewerbesteuermessbetrag auf die an dieser beteiligten Gemeinden zu verteilen. Für diesen zweiten Zerlegungsschritt ist dabei nach § 30 GewStG der Zerlegungsanteil nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu ermitteln.

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