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Weitere Steuerthemen

Steuerstrafrecht //

Steuerhinterziehung bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung

Der BGH geht bei einem durch falsche Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung erwirkten Steuervorteil davon aus, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 AO erfüllt ist, wenn die Abweichung bei den Einkünften zugunsten der Personenmehrheit mindestens 140.000 € beträgt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Strafverfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO.

Gesetzgebung //

Teilweise wieder verlängerte Aufbewahrungsfristen – was bedeutet das für die Selbstanzeige?

Die Unternehmen werden in Deutschland durch ein hohes Maß an Bürokratie belastet. Zum Teil gibt es Vorschriften, die sich in der Sache diametral widersprechen und so unanwendbar werden. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass Fachbereiche wie Arbeitssicherheit, Umweltschutz usw. wichtige Regelungsgebiete sind, die ohne eine staatliche Lenkung nicht oder nur unzureichend beachtet werden. Jedoch haben die vielfältigen bürokratischen Regelungen u. a. auch mit Melde-, Nachweis- oder statistischen Pflichten einen erheblichen Wildwuchs erlitten. Mit dem BEG IV hatte der Gesetzgeber nun endlich einen ersten richtigen Schritt in Richtung Abbau von Bürokratie unternommen. Für die Wirtschaft ist mit der verkürzten Aufbewahrungspflicht von Unterlagen eine wichtige Regelung getroffen worden, die jedoch nicht ausschließlich Vorteile brachte. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung nunmehr eine (kleine) Korrektur durchgeführt, durch die Banken, Wertpapierinstitute und Versicherungen gem. § 257 Abs. 4 Satz 2 HGB zum Glück wieder eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege trifft.

Gesetzgebung //

Steueränderungsgesetz 2025, Aktivrentengesetz und Cuxhavengesetz

Am 19.12.2025 haben mehrere Gesetzesvorhaben erfolgreich den Bundesrat passiert, mit denen eine beachtliche Zahl an steuerlichen Änderungen, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart worden waren, zum Jahresausklang umgesetzt werden konnten. Dieses neue Entlastungspaket mit einem jährlichen Gesamtvolumen von rund 7,4 Mrd. € begünstigt breite Teile der Gesellschaft u. a. mit steuerlichen Entlastungen und Erleichterungen für Arbeitnehmer, Landwirte, Gastronomie, Spitzensportler und ehrenamtliches Engagement. Hervorzuheben sind:

Steuerrecht //

Der Bodenrichtwert im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung

Gebotene Einzelfallprüfung trotz Pauschalierung

Der Bodenrichtwert i. S. des § 196 BauGB ist im Bundesmodell zur Feststellung des Grundsteuerwerts (§§ 218 ff. BewG) ein zentraler Anknüpfungspunkt. Die hieran geäußerte Kritik mag auch zu einem Zeitpunkt nicht verstummen, zu dem für die meisten der über 32 Mio. zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens ein Feststellungsbescheid erlassen wurde.

Stromsteuer //

Stromsteuerentlastungen nach § 9b StromStG

Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bietet für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft die Möglichkeit, eine nahezu vollständige Entlastung von der gezahlten Stromsteuer zu erreichen. Aus Beratersicht wird diese Entlastungsmöglichkeit in Zeiten steigender Energiepreise leider von kleinen und mittleren Unternehmen immer noch nicht (voll) ausgenutzt. Die Antragsvoraussetzungen sind zwar vielschichtig, aber ist das Entlastungsverfahren einmal administrativ aufgesetzt, bieten sich jedes Jahr wieder stetige Entlastungsmöglichkeiten.

Immobilien-Personengesellschaft //

Steuerliche Aspekte der Auseinandersetzung von Immobilien-Personengesellschaften

Im Rahmen der Auseinandersetzung von vermögensverwaltenden Immobilien-Personengesellschaften sind zahlreiche steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Insbesondere sind neben ertragsteuerlichen Gesichtspunkten – wie der Zehnjahresfrist nach § 23 EStG und dem gewerblichen Grundstückshandel – auch umsatzsteuerliche Konsequenzen zu berücksichtigen. Die Veräußerung kann dabei umsatzsteuerlich entweder als Geschäftsveräußerung im Ganzen oder als steuerfreie Grundstücksveräußerung erfolgen, was entscheidend für mögliche Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG sein kann.

Immobiliengesellschaft //

Trapped Cash bei Immobilien-GmbHs

Infolge der Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 GmbHG können GmbHs in bestimmten Fallkonstellationen darin gehindert sein, ihre Liquiditätsüberschüsse vollständig an ihre Gesellschafter auszuschütten. Hintergrund ist, dass Ausschüttungen von GmbHs an ihre Gesellschafter grundsätzlich auf die Höhe des sog. ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns beschränkt sind. In der Praxis ist insbesondere bei Immobiliengesellschaften nicht selten die Situation anzutreffen, dass Liquiditätsüberschüsse erzielt werden, denen liquiditätsneutrale Aufwendungen (vor allem Abschreibungen auf Gebäude) gegenüberstehen. Während liquiditätsneutraler Aufwand den ausschüttungsfähigen Gewinn mindert, ergeben sich keine Auswirkungen auf den Cash-Bestand. Soweit die überschüssige Liquidität nicht für die Tilgung von Schulden oder andere Zwecke benötigt wird, kann in der Kapitalgesellschaft Liquidität „gefangen“ sein (sog. Trapped Cash).

Außenprüfung //

Richtsätze ade? – oder doch nur ein weiteres Urteil zur Schätzung bei Kassenmängeln?

Mit dem BFH-Urteil v. 18.6.2025 - X R 19/21 ( WAAAK-00473) liegt das erste Urteil zur Zulässigkeit einer Schätzung nach der amtlichen Richtsatzsammlung nach der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Jahr 2018 vor. Dieser BFH-Senat hat „erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung“. Entscheidungserheblich war dies jedoch nicht, da eine Schätzung anhand eines inneren Betriebsvergleichs vorzugswürdig war. Denn das Ermessen von Finanzamt und Finanzgericht bei der Wahl der geeigneten Schätzungsmethode ist nicht gänzlich frei. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wie auch die Zumutbarkeit bei der Anwendung von Schätzungsmethoden sind zu beachten.

Umsatzsteuer //

Neues zum Gutglaubensschutz im Umsatzsteuerrecht

Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen v. 19.2.2025 - XI R 23/24 (BStBl 2025 II S. 668) will der (mittlerweile aufgelöste) XI. Senat des BFH unionsrechtlich klären lassen, in welchem Verfahren (Festsetzungs- oder Billigkeitsverfahren) ein Gutglaubensschutz bei der Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist (s. dazu auch Brill, NWB 33/2025 S. 2236, OAAAJ-97503). Das Verfahren betrifft unmittelbar zwar nur einen Gutglaubensschutz im Rahmen der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG. Die Begründung des Vorabentscheidungsersuchens stellt jedoch ganz wesentlich auf allgemeine Erwägungen ab, die für das gesamte Umsatzsteuerrecht Geltung beanspruchen. Die Entscheidung des EuG könnte daher weitreichende Folgen im Umsatzsteuerrecht zeitigen und die bisherige Rechtspraxis in Deutschland – Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes nur im Billigkeitsverfahren – beenden.

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