Die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG als Haftungsfalle für steuerliche Berater
Ein Urteil des LG Lübeck vom 11.1.2024 zeigt, dass die Regelung in § 34 Abs. 3 EStG für Berater schnell zur Haftungsfalle werden kann.
Ein Urteil des LG Lübeck vom 11.1.2024 zeigt, dass die Regelung in § 34 Abs. 3 EStG für Berater schnell zur Haftungsfalle werden kann.
In den vergangenen Jahren haben die Gerichte durch ihre Rechtsprechung die Haftung des Geschäftsführers erheblich erweitert. Jeder Geschäftsführer, aber auch seine Berater sollten sich in diesem Feld gut auskennen.
Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Für den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht ist die Suche nach potenziellen Kostenträgern zur Vermeidung der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse daher Teil des Tagesgeschäfts. Von besonderer Relevanz sind in der Praxis neben der Insolvenzmasse als Hauptkostenträger die Institute der Verfahrenskostenstundung in Insolvenzverfahren natürlicher Personen und der Insolvenzgeldvorfinanzierung bei Unternehmensinsolvenzen. Daneben spielt die Ermittlung und Durchsetzung insolvenzspezifischer Ansprüche eine überragende Rolle, zu denen neben der Geschäftsleiterhaftung und der Insolvenzanfechtung auch die persönliche Haftung der Gesellschafter der Personengesellschaft (§ 93 InsO) gezählt werden kann.
Die hohe Inflation in der EU und im Euro-Währungsgebiet haben die EU-Kommission veranlasst, die finanziellen Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ für die Größeneinstufung von Kapitalgesellschaften (& Co.) nach oben anzupassen. Der Gesetzgeber hat die EU-Vorgaben am 17.4.2024 im HGB umgesetzt.
Die Fähigkeit eines Unternehmens zur Anpassung an neue Gegebenheiten ist entscheidend für dessen Fortbestand.Ein Maßnahmenpaket, das in der Praxis stets eine hohe Bedeutung hat, sind personelle Maßnahmen, da aus diesen häufig (längerfristige) deutliche Kosteneinsparungen erwartet werden. Dabei ist der Abbau von Personal ein häufiger Schritt, dem sich die Unternehmensleitungen stellen.
Der BFH hat festgestellt, dass der überlebende Ehegatte als Erbe des Erstversterbenden die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen kann.
Trotz der sprichwörtlich hohen Sparquote der Deutschen landen sie mit der Höhe ihrer Privatvermögen lediglich auf Platz 15 in Europa. Das zeigen Zahlen der Europäischen Zentralbank (EZB), die im Januar 2024 veröffentlicht wurden. Demnach stehen Luxemburger mit einem Medianvermögen von 739.000 € unangefochten an der Spitze. Malta liegt mit 333.000 € auf dem zweiten, und die Iren mit 315.000 € auf dem dritten Platz in Europas Vermögensskala. Deutsche Bürger landen hingegen mit einem privaten Vermögen von 106.000 € im Median nur auf Platz 15. Damit liegen die Deutschen nur knapp vor den Griechen. Auch im Vergleich zu den Nachbarländern scheint Deutschland den Anschluss verpasst zu haben: Belgien liegt mit 277.000 € auf dem fünften Platz und Frankreich mit 185.000 € auf dem achten. Auch die Niederlande und Italien weisen deutlich höhere Medianvermögen auf. Doch warum ist das so?
Das Thema der „reibungslosen“ Zusammenarbeit zwischen einem Mandanten und der Kanzlei ist einer der Dauerbrenner, wenn es um Kanzleimanagement geht. Schnell entsteht der Eindruck, dass der Mandant im Mittelpunkt steht und damit dem Steuerberater und seinen Mitarbeitenden „im Weg“. Auch wenn die meisten Mandanten sich redlich bemühen, die ihnen oft rätselhaften Vorgaben der Kanzlei (abgeleitet aus den Vorgaben, die die Finanzverwaltung und andere Behörden machen) zu erfüllen, gibt es immer wieder Mandanten, die durch ihr Verhalten für Unzufriedenheit in der Kanzlei sorgen. Dann steht die Frage im Raum, wie eine gute Zusammenarbeit auch mit „schwierigen“ Mandanten gelingen kann.
Am 26.3.2024 ist die Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremse- und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung – PBRüV) in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 111).
Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen. Eine Pflegefachkraft erhält dann 19,50 € pro Stunde brutto. Eine weitere Erhöhung folgt zum 1.7.2025. Hierauf macht die Bundesregierung aufmerksam.
Der Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 24.4.2024 der Zahlung von Zuschlägen in der Erwerbsminderungrente zugestimmt. Dem Gesetzentwurf (BT-Drucks 20/10607) der Koalitionsfraktionen für ein verändertes Verfahren zur Zahlung eines Zuschlags auf Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz) stimmte der Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen zu.
Die Bundesregierung hat die Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 beschlossen. Damit erhöhen sich - vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat - die Renten zum 1.7.2024 in den alten und neuen Bundesländern um 4,57 Prozent.
Am 23.4.2024 hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Verbandsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Vodafone GmbH im Verbandsklageregister auf seiner Internetseite öffentlich bekannt gemacht. Verbraucher sowie kleine Unternehmen können jetzt ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu dieser Klage zur Eintragung in das Register anmelden. Eine Anmeldung ist bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (BSG, Urteil v. 23.4.2024 - B 12 BA 3/22 R).
Im Februar 2024 hat das BZSt ein neues Zuwendungsempfängerregister auf seinen Internetseiten veröffentlicht, das alle Organisationen – auch aus dem EU-/EWR-Ausland – zeigen soll, die berechtigt sind, Spendenquittungen auszustellen.
Der neue Förderkompass 2024 ist erschienen. Hierin bündelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jedes Jahr die wichtigsten Informationen zu alten und neuen Förderprogrammen und bietet Interessenten eine erste Orientierung.
Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber seit Anfang 2023 spätestens am 4ten Kalendertag darüber informieren, dass sie krank sind. Arbeitgeber können die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital abrufen; ein Anrecht auf Vorlage der Bescheinigung in Papierform besteht nicht mehr. Anders sieht der Fall bei Minijobbern und privat Versicherten aus. Diese müssen die Bescheinigung weiter in Papierform vorlegen. Weitere Informationen befinden sich unter https://go.nwb.de/ntx8z.
Mitarbeitende, die ohne Erlaubnis Bilder vom Arbeitsplatz in sozialen Medien veröffentlichen, müssen mit ihrer Kündigung rechnen. Arbeitgebern stehe das Recht am eigenen Bild und auch Wort zu. Daher bedarf es, wenn veröffentlicht werden soll, der Zustimmung des Arbeitgebers. Das hat das Sächsische Landesarbeitsgericht entschieden (Az.: 4 Sa 34/21).
Die Zahl der (Privat-)Insolvenzen steigt und vielen Unternehmern und Privatpersonen droht die Kontopfändung. Damit in einer solchen Lage noch genügend Geld zum Leben bleibt, sollte man das Giro- in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Hier bleiben bis 1.410 € pro Monat vor Pfändungen geschützt. Ein bestehendes Konto lässt sich von der Bank einfach umwandeln. Dabei müssen Funktionen wie etwa Onlinebanking und Geldabheben erhalten bleiben. Bei einem P-Konto besteht kein Anspruch auf einen Kontokorrentkredit oder eine Kreditkarte. Wird das P-Konto nicht mehr benötigt, genügt eine Mitteilung an die Bank, es wieder umzuwandeln. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/d4z7w und https://go.nwb.de/j1ofs.
Am 16.4.2024 wurde das "Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" im BGBl. 2024 I Nr. 120 verkündet. Teil des Gesetzes ist die Änderung des Handelsgesetzbuchs in den §§ 267 Abs. 1 und 2, 267a Abs. 1 Satz 1 sowie 293 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Die Bundesregierung hat beschlossen, zu dem vom Bundestag am 23.2.2024 verabschiedeten "Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung" (BT-Drucks. 20/8093, 20/10417) die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Zuvor hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 22.3.2024 beschlossen, dem "OZG-Änderungsgesetz" nicht zuzustimmen (BT-Drucks. 20/10845).
Der BGH hat die mit Urteilen v. 16.1.2024 - VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 fortentwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat (BGH, Urteil v. 12.3.2024 - VI ZR 280/22).
Die Infektionsschutzmaßnahmen der beklagten Freie Hansestadt Bremen während des "ersten und zweiten Lockdowns" (März 2020 bis Juni 2021) beruhten auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Darüber hinaus ist die Ausgestaltung der staatlichen Corona-Hilfen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Eine sachwidrige Benachteiligung von Großunternehmen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen ist nicht gegeben (BGH, Urteil v. 11.4.2024 - III ZR 134/22).
Die gesetzliche Regelung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen (BVerfG, Urteil v. 9.4.2024 - 1 BvR 2017/21).
Das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG für Sozialbeiträge gilt auch, wenn der Arbeitslohn eines in Deutschland ansässigen Beschäftigten einer internationalen Organisation aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung von deutschen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist.
Das FG Rheinland-Pfalz hat den „Hornbach-Baumarkt“-Fall nach dem EuGH erneut entschieden und verfolgt ein einer weites Verständnis der „wirtschaftlichen Gründe“. Liegen solche vor, ist eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG dennoch im Einzelfall abzuwägen und nicht per se ausgeschlossen.
Für Geburten ab dem 1.4.2024 gelten neue Regelungen beim Elterngeld. Die Bundesregierung hat hierzu weitere Informationen veröffentlicht.
Der BFH hat geurteilt, dass § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG nicht einschränkend so auszulegen ist, dass nur solche inländischen Einkünfte als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend gelten, bei denen das deutsche Besteuerungsrecht im konkreten Einzelfall der Höhe nach beschränkt wurde.
Der Insolvenzverwalter kann einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht vor Beendigung des Insolvenzverfahrens "zur weiteren Rechtsverfolgung" durch die Behörde "freigeben" (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 1.11.2023 - 3 K 101/16, rechtskräftig).