Die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG als Haftungsfalle für steuerliche Berater
Ein Urteil des LG Lübeck vom 11.1.2024 zeigt, dass die Regelung in § 34 Abs. 3 EStG für Berater schnell zur Haftungsfalle werden kann.
Ein Urteil des LG Lübeck vom 11.1.2024 zeigt, dass die Regelung in § 34 Abs. 3 EStG für Berater schnell zur Haftungsfalle werden kann.
In den vergangenen Jahren haben die Gerichte durch ihre Rechtsprechung die Haftung des Geschäftsführers erheblich erweitert. Jeder Geschäftsführer, aber auch seine Berater sollten sich in diesem Feld gut auskennen.
Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Für den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht ist die Suche nach potenziellen Kostenträgern zur Vermeidung der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse daher Teil des Tagesgeschäfts. Von besonderer Relevanz sind in der Praxis neben der Insolvenzmasse als Hauptkostenträger die Institute der Verfahrenskostenstundung in Insolvenzverfahren natürlicher Personen und der Insolvenzgeldvorfinanzierung bei Unternehmensinsolvenzen. Daneben spielt die Ermittlung und Durchsetzung insolvenzspezifischer Ansprüche eine überragende Rolle, zu denen neben der Geschäftsleiterhaftung und der Insolvenzanfechtung auch die persönliche Haftung der Gesellschafter der Personengesellschaft (§ 93 InsO) gezählt werden kann.
Die hohe Inflation in der EU und im Euro-Währungsgebiet haben die EU-Kommission veranlasst, die finanziellen Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ für die Größeneinstufung von Kapitalgesellschaften (& Co.) nach oben anzupassen. Der Gesetzgeber hat die EU-Vorgaben am 17.4.2024 im HGB umgesetzt.
Die Fähigkeit eines Unternehmens zur Anpassung an neue Gegebenheiten ist entscheidend für dessen Fortbestand.Ein Maßnahmenpaket, das in der Praxis stets eine hohe Bedeutung hat, sind personelle Maßnahmen, da aus diesen häufig (längerfristige) deutliche Kosteneinsparungen erwartet werden. Dabei ist der Abbau von Personal ein häufiger Schritt, dem sich die Unternehmensleitungen stellen.
Der BFH hat festgestellt, dass der überlebende Ehegatte als Erbe des Erstversterbenden die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen kann.
Trotz der sprichwörtlich hohen Sparquote der Deutschen landen sie mit der Höhe ihrer Privatvermögen lediglich auf Platz 15 in Europa. Das zeigen Zahlen der Europäischen Zentralbank (EZB), die im Januar 2024 veröffentlicht wurden. Demnach stehen Luxemburger mit einem Medianvermögen von 739.000 € unangefochten an der Spitze. Malta liegt mit 333.000 € auf dem zweiten, und die Iren mit 315.000 € auf dem dritten Platz in Europas Vermögensskala. Deutsche Bürger landen hingegen mit einem privaten Vermögen von 106.000 € im Median nur auf Platz 15. Damit liegen die Deutschen nur knapp vor den Griechen. Auch im Vergleich zu den Nachbarländern scheint Deutschland den Anschluss verpasst zu haben: Belgien liegt mit 277.000 € auf dem fünften Platz und Frankreich mit 185.000 € auf dem achten. Auch die Niederlande und Italien weisen deutlich höhere Medianvermögen auf. Doch warum ist das so?
Das Thema der „reibungslosen“ Zusammenarbeit zwischen einem Mandanten und der Kanzlei ist einer der Dauerbrenner, wenn es um Kanzleimanagement geht. Schnell entsteht der Eindruck, dass der Mandant im Mittelpunkt steht und damit dem Steuerberater und seinen Mitarbeitenden „im Weg“. Auch wenn die meisten Mandanten sich redlich bemühen, die ihnen oft rätselhaften Vorgaben der Kanzlei (abgeleitet aus den Vorgaben, die die Finanzverwaltung und andere Behörden machen) zu erfüllen, gibt es immer wieder Mandanten, die durch ihr Verhalten für Unzufriedenheit in der Kanzlei sorgen. Dann steht die Frage im Raum, wie eine gute Zusammenarbeit auch mit „schwierigen“ Mandanten gelingen kann.
Am 26.3.2024 ist die Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremse- und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung – PBRüV) in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 111).
Am 16.4.2024 wurde das "Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" im BGBl. 2024 I Nr. 120 verkündet. Teil des Gesetzes ist die Änderung des Handelsgesetzbuchs in den §§ 267 Abs. 1 und 2, 267a Abs. 1 Satz 1 sowie 293 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Preisanstiege um mehrere hundert Prozent: Viele Kunden der Fernwärmeanbieter E.ON und Hansewerk Natur müssen derzeit im Vergleich zum Jahr 2020 ein Vielfaches für das Heizen ihrer Wohnräume bezahlen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Preiserhöhungen der beiden Anbieter in vielen Versorgungsgebieten für rechtswidrig. Deswegen hat der vzbv jetzt zwei weitere Sammelklagen eingereicht. Verbraucher können sich den Klagen in Kürze anschließen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) geht mit einer Sammelklage gegen Preiserhöhungen der ExtraEnergie für Gas und Strom im Juli 2022 vor.
Für Geburten ab dem 1.4.2024 gelten neue Regelungen beim Elterngeld. Die Bundesregierung hat hierzu weitere Informationen veröffentlicht.
Der neue Förderkompass 2024 ist erschienen. Hierin bündelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jedes Jahr die wichtigsten Informationen zu alten und neuen Förderprogrammen und bietet Interessenten eine erste Orientierung.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat eine Verbandsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) gegen die ExtraEnergie GmbH im Verbandsklageregister auf seiner Internetseite öffentlich bekannt gemacht. Damit können sich Verbraucher sowie kleine Unternehmen der Sammelklage anschließen, indem sie sich kostenlos beim BfJ ins Klageregister eintragen. Hierauf macht der vzbv aufmerksam.
Unnötige Bürokratie und Überregulierung behindern unternehmerisches Engagement und wirtschaftliche Dynamik, weshalb Bürokratieabbau ein zentrales Politikziel ist. Die am 30.8.2023 vorgelegten Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden von der Bundesregierung am 25.10.2023 auf den Weg gebracht und als Regierungsentwurf am 13.3.2024 vom Kabinett beschlossen.
Die Bundesregierung hat am 13.3.2024 den vom BMJ vorgelegte Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV) beschlossen.
Haushaltsfinanzierung, Wachstumschancengesetz, Legalisierung des Konsums von Cannabis - die Bundesregierung informiert über gesetzliche Neuregelungen im April.
Das Thema der erlaubten (oder vielleicht besser: zu untersagenden) Privatnutzung von Diensthandys wirft einige datenschutz- und arbeitsrechtliche Fragen auf, die insbesondere im Fall einer streitigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses relevant werden können.
Die Infektionsschutzmaßnahmen der beklagten Freie Hansestadt Bremen während des "ersten und zweiten Lockdowns" (März 2020 bis Juni 2021) beruhten auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Darüber hinaus ist die Ausgestaltung der staatlichen Corona-Hilfen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Eine sachwidrige Benachteiligung von Großunternehmen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen ist nicht gegeben (BGH, Urteil v. 11.4.2024 - III ZR 134/22).
Am 13.3.2024 wurde vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bürokratieentlastungsgesetz IV veröffentlicht. Einigermaßen überraschend wird darin vorgeschlagen, für Geschäftsraummietverhältnisse die Textform (vgl. § 126b BGB) sowohl für den Ursprungsvertrag als auch für Vertragsänderungen zuzulassen. Die Textform soll aber auch noch an einigen anderen Stellen das Leben der Vertragsparteien erleichtern. Und es sind Regelungen für eine digitale Betriebskostenabrechnung vorgesehen.
Der BGH hat die mit Urteilen v. 16.1.2024 - VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 fortentwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat (BGH, Urteil v. 12.3.2024 - VI ZR 280/22).
Die Minijob-Zentrale weist auf die wichtigsten Änderungen durch die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 hin.
Die Bundesregierung hat beschlossen, zu dem vom Bundestag am 23.2.2024 verabschiedeten "Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung" (BT-Drucks. 20/8093, 20/10417) die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Zuvor hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 22.3.2024 beschlossen, dem "OZG-Änderungsgesetz" nicht zuzustimmen (BT-Drucks. 20/10845).
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (BSG, Urteil v. 23.4.2024 - B 12 BA 3/22 R).
Das Thema der „reibungslosen“ Zusammenarbeit zwischen einem Mandanten und der Kanzlei ist einer der Dauerbrenner, wenn es um Kanzleimanagement geht. Schnell entsteht der Eindruck, dass der Mandant im Mittelpunkt steht und damit dem Steuerberater und seinen Mitarbeitenden „im Weg“. Auch wenn die meisten Mandanten sich redlich bemühen, die ihnen oft rätselhaften Vorgaben der Kanzlei (abgeleitet aus den Vorgaben, die die Finanzverwaltung und andere Behörden machen) zu erfüllen, gibt es immer wieder Mandanten, die durch ihr Verhalten für Unzufriedenheit in der Kanzlei sorgen. Dann steht die Frage im Raum, wie eine gute Zusammenarbeit auch mit „schwierigen“ Mandanten gelingen kann.
Ein Steuerberater hat seinen Mandanten über die Einmaligkeit einer Steuerermäßigung aufzuklären, auch wenn die Ermäßigung nicht beantragt worden war.
Am 26.3.2024 ist die Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremse- und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung – PBRüV) in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 111).
Der BGH hat in zwei Verfahren über die Voraussetzungen entschieden, unter denen die Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer beschließen können (BGH, Urteile v. 22.3.2024 - V ZR 81/23 und V ZR 87/23).