Versteigerung verpfändeter Sachen
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Versteigerung verpfändeter Sachen als Nebenleistung zur steuerfreien Kreditgewährung beurteilt werden kann.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Versteigerung verpfändeter Sachen als Nebenleistung zur steuerfreien Kreditgewährung beurteilt werden kann.
Während der Entwurf des BMF-Schreibens zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ in den Randziffern 51 ff. unter der Überschrift „Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ noch einen Platzhalter vorsah, blieb die Finanzverwaltung Informationen zu den Dokumentationsanforderungen im finalen BMF-Schreiben v. 10.5.2022 (BStBl 2022 I S. 668) schuldig. Nun liegt der überarbeitete Entwurf eines Ergänzungsschreibens zum BMF-Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten vor.
Veranstaltungsleistungen, welche die physische Präsenz des Teilnehmers voraussetzen, sollen den umsatzsteuerlichen Regelungen am Veranstaltungsort unterliegen. Bei Online-Angeboten stellt sich zum einen die Frage nach dem umsatzsteuerlichen Leistungsort, hier wird zum 1.1.2025 eine gesetzliche Neuregelung erfolgen. Zum anderen ist zu klären, ob Online-Angebote analog zum Präsenzangebot steuerbefreit bzw. ermäßigt besteuert werden können, hiermit beschäftigt sich das aktuelle BMF-Schreiben (BMF vom 29.4.2024 – III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004).
Mit Kurzinformation vom 1.3.2024 nimmt das FinMin Schleswig-Holstein dazu Stellung, inwieweit die Erteilung von Grundbuch- und Registerauszügen durch Gerichte in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Dienstleistungen, welche von Notaren erbracht werden, steht.
Das FG Saarland hat entschieden, dass die zusätzliche Gewährung eines elektronischen Zugangs zu einem E-Paper zu der inhaltsgleichen Printausgabe eines Zeitungs-Abonnements aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht eine eigenständige Leistung darstellt, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Das vereinbarte Gesamtentgelt ist aufzuteilen.
Mit dem vorliegenden Urteil (FG Köln, Urteil vom 13.9.2023 – 9 K 2150/20) hatte das FG Köln sich mit einer Fragestellung im Spannungsfeld zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG i. V. mit § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG und der Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG auseinanderzusetzen. Dabei stand insbesondere der damit verbundene Betriebsausgabenabzug im Streit, zu welchem das FG Köln dezidiert Stellung nahm. Die Entscheidung ist auch dadurch relevant, dass die Revision zuzulassen war, da die streiterhebliche Frage des Fälligkeitszeitpunktes einer Umsatzsteuervorauszahlung bei verspäteter Anmeldung durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt ist. Eine entsprechende Revision ist jedoch mangels Verfolgung dieser nicht anhängig.
Bei Leistungsbündeln, die sich aus mehreren Elementen zusammensetzen, stellt sich die Frage nach der korrekten umsatzsteuerlichen Einordnung immer dann, wenn für die einzelnen Bestandteile unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Auch wenn dies ein altes Problem der Umsatzsteuer ist, sorgt die Rechtsprechung doch immer wieder für Überraschungen, wie das Besprechungsurteil (FG Sachsen, Urteil vom 6.12.2022 – 1 K 281/22) zur Dinnershow zeigt.
Nach § 5 Abs. 2 UStG i. V. mit § 1 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) ist die Einfuhr von bestimmten Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918 /83 des Rates vom 28.3.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen zollfrei eingeführt werden können, einfuhrumsatzsteuerfrei. Entsprechendes gilt nach Art. 86 Abs. 6 des Unionszollkodex (UZK), der nach § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden ist, wenn eine in der Verordnung (EG) Nr. 1186 /2009 des Rates vom 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (EU-ZollbefrVO) geregelte Befreiung von Einfuhrabgaben zur Anwendung kommt. Nach Art. 3 EU-ZollbefrVO ist das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, vorbehaltlich der Art. 4 bis 11 EU-ZollbefrVO, von den Eingangsabgaben befreit. In entsprechender Anwendung auf die Einfuhrumsatzsteuer ist das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) verlegen, einfuhrumsatzsteuerfrei.
§ 47 Abs. 2 FGO dispensiert nicht von der Einhaltung der Formvorschriften aus §§ 52a, 52d FGO, so dass ein zur elektronischen Einreichung verpflichteter Steuerberater die Klage nicht fristwahrend in Schriftform gemäß § 64 Abs. 1 FGO beim Finanzamt anbringen kann (Niedersächsisches FG, Urteile v. 24.4.2024 - 13 K 114/23 sowie 13 K 115/23).
Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung für alle Unternehmen im B2B-Bereich wird auf 2026 verschoben. Zwar müssen Unternehmen ab 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können; die meisten können aber bis Ende 2026 statt echter E-Rechnungen (X- oder ZUGFeRD-Format) weiter Rechnungen per Papier oder in einem anderen elektronischen Format, z. B. PDF, ausstellen. Für kleinere Betriebe mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von weniger als 800.000 € gilt die Fristverlängerung bis Ende 2027. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/jjf7d.
Für einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO fehlt es grundsätzlich an einem vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist. Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend (BFH, Beschluss v. 24.4.2024 - VII R 57/20; veröffentlicht am 16.5.2024).
Die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) ist für die Fallgruppe "Kind mit Behinderung" zuständig. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 v. 3.11.2022 ist (wie auch der frühere Vorstandsbeschluss 12/2022 v. 27.1.2022) - jedenfalls soweit er ein "Kind mit Behinderung" betrifft - hinreichend bestimmt und damit wirksam (FG Münster, Urteil v. 18.4.2024 - 8 K 1319/21 Kg; Revision nicht zugelassen).
Beiträge an einen Solidarverein zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz sind als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sich aus der Auslegung der Satzung und den weiteren Gesamtumständen ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Leistungen ergibt (FG Münster, Gerichtsbescheid v. 1.3.2024 - 11 K 820/19 E, rechtskräftig).
Die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, ist für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2024 - 9 K 382/23 G,F; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 9/24).
Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 22.3.2024 - 3 K 2389/21 E; Revision zugelassen).
Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 8.2.2024 - VI R 10/22; veröffentlicht am 10.5.2024).
Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers (BFH, Urteil v. 8.2.2024 - VI R 26/21; veröffentlicht am 10.5.2024).
Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht (BFH, Urteil v. 8.2.2024 - VI R 25/21; veröffentlicht am 10.5.2024).
Nach der ab dem VZ 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (BFH, Urteil v. 27.3.2024 - VI R 5/22; veröffentlicht am 10.5.2024).
Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Die Abziehbarkeit schließt auch diejenigen ‑ aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen ‑ Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Der Abziehbarkeit steht es dann nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind (BFH, Urteil v. 29.2.2024 - VI R 2/22; veröffentlicht am 10.5.2024).
Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 KStG (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der "Art der Geschäfte" dauerhaft gegeben (BFH, Urteil v. 12.12.2023 - VIII R 31/21; veröffentlicht am 10.5.2024).
Der BFH hat in einer Entscheidung Zweifel in Bezug auf die Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung geäußert (BFH, Beschluss v. 17.4.2024 - X B 68, 69/23X B 68, 69/23; veröffentlicht am 10.5.2024).
Der Zinsanspruch auf einen zu Unrecht versagten Erstattungsanspruch des § 50d Abs. 3 EStG ergibt sich unmittelbar aus EU-Recht, so das FG Köln mit Urteil v. 22.9.2023. Die Höhe folgt den allgemeinen Verzinsungsgrundsätzen nach § 238 Abs. 1 AO.
Wird eine KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, ist ein nach dem Formwechsel noch an die KG adressierter Grunderwerbsteuerbescheid wirksam (BFH, Urteil v. 19.3.2024 - II R 33/22; veröffentlicht am 10.5.2024).
§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen. Mithin ist erforderlich, dass der Übertragende innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums nach der für diesen Zeitraum jeweils gültigen Rechtslage wesentlich/maßgeblich beteiligt war (BFH, Urteil v. 12.3.2024 - IX R 9/23 (IX R 38/15); veröffentlicht am 10.5.2024).
Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG, dem beschränkt steuerpflichtige für Auftritte im Inland unterworfen sind, sowie ein Haftungsverfahren gegenüber dem Vergütungsschuldner im Ausland sind mit EU-Recht und dem Grundgesetz vereinbar, urteilte der BFH am 25.10.2023.
Wird ein Zusammenveranlagungsbescheid während des Klageverfahrens aufgehoben und werden stattdessen Einzelveranlagungsbescheide erlassen, werden diese nicht gem. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens. Diesen Streit entschied am 25.10.2023 der BFH.
Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.7.2021 - IX R 25/19, Rz 19; z.T. entgegen BMF-Schreiben v. 22.2.2023, BStBl I 2023, 332, Rz 24: BFH, Urteil v. 23.1.2024 - IX R 14/23; veröffentlicht am 10.5.2024).