Wachstumschancengesetz: Änderungen der Abschreibungsbedingungen
Durch das Wachstumschancengesetz haben sich die Abschreibungsbedingungen geändert.
Durch das Wachstumschancengesetz haben sich die Abschreibungsbedingungen geändert.
Über die Frage, ob ein gewerbesteuerlicher Fehlbetrag einer GmbH im Fall der Begründung einer GmbH & atypisch Still auf die GmbH & atypisch Still übergeht, muss im Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid, der den ersten Erhebungszeitraum der GmbH & atypisch Still betrifft und in dem der Übergang des Fehlbetrags erfolgen soll, entschieden werden.
Das BMF hat ein Schreiben zur Einzelwertberichtigung von Forderungen des Umlaufvermögens bei Kreditinstituten veröffentlicht.
Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Pensionzusagen erteilt und hierfür Pensionsrückstellungen gebildet hat, in eine Personengesellschaft umgewandelt, muss die Personengesellschaft die Pensionsrückstellungen fortführen, wenn die Gesellschafter weiterhin für die Gesellschaft – nun in der Rechtsform einer Personengesellschaft – tätig sind. Eine gewinnerhöhende Korrektur der Pensionsrückstellung, soweit sie zum Übertragungsstichtag bestand, erfolgt nicht, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.
Die umsatzsteuerliche Organschaft mit einer AG als Organgesellschaft setzt ebenso wie eine Organschaft mit einer GmbH voraus, dass der Organträger bei der AG seinen Willen durchsetzen kann. Werden Angestellte des Organträgers bei der AG als Vorstand eingesetzt, muss der Organträger in der Lage sein, seine Weisungsbefugnis gegenüber den Angestellten gesellschaftsrechtlich bei der Organgesellschaft durchzusetzen.
In diesem Beitrag wird die buchhalterische Behandlung bei einer Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften dargestellt.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz verpflichtet zahlreiche große Unternehmen mit Immobilienbesitz spätestens zum 1.1.2025 mindestens eine Ladesäule auf ihrem Firmengelände zu errichten. Der Beitrag stellt die bilanz- und steuerrechtlichen Grundsätze dar und weist auf mögliche Fallstricke hin.
In der SteuerStud-Ausgabe 3/2024 wurden zuletzt i. R. einer umfassenden Themenauswertung für die einzelnen Prüfungstage die „Dauerbrenner“ der letzten Jahre herausgefiltert, auf die Sie sich in der Prüfungsvorbereitung fokussieren müssen. Zudem haben Sie wichtige Hinweise zur Klausurtechnik und -taktik je Prüfungsklausur erhalten. Hier schließt sich seit SteuerStud-Ausgabe 4/2024 eine Reihe zu den häufigsten Fehlern in der schriftlichen StB-Prüfung an (zuletzt Jansen zum Verfahrensrecht). Nachfolgend im Fokus steht die Teilaufgabe aus der Umsatzsteuer am 1. Prüfungstag.
Am 27.3.2024 wurde das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) verkündet (BGBl 2024 I Nr. 108). Damit konnte das Gesetzgebungsverfahren, wenn auch mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. fünf Monaten nun doch noch abgeschlossen werden.
In seiner Stellungnahme macht der DStV darauf aufmerksam, dass Ärger für die Praxis drohen könnte: Durch neue Vorgaben für die Post kann die Zustellung von Briefen künftig länger dauern. Davon sind auch steuerliche Regelungen zur Berechnung von Fristen betroffen.
Bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG ist auch das positive Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen, welche der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.3.2024 - 15 K 15090/22; Revision zugelassen).
Bundestag und Bundesrat verabschieden am 26.04.2024 das Solarpaket. Die Maßnahmen beschleunigen den Ausbau der Photovoltaik und der anderen erneuerbaren Energien vor dem Hintergrund der PV-Ausbauziele bis 2030.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht und dies auch dann nicht, wenn der Stpfl. an Altersfreizeittagen und andern arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt (FG Münster, Urteil v. 15.12.23 - 12 K 1090/21 E; Revision nicht zugelassen).
Das BMF hat zu den Folgen aus dem BFH-Urteil v. 17.5.2023 - I R 42/19 Stellung genommen und klargestellt, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können (BMF, Schreiben v. 24.4.2024 - IV C 2 - S 2204/24/10001 :001).
Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH, Urteil v. 23.2.2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760). Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an (BFH, Urteil v. 31.1.2024 - V R 24/21; veröffentlicht am 25.4.2024).
Bei einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten (X, Y und Z) und zwei Lieferungen (X an Y sowie Y an Z) muss der Ersterwerber (Y) zu einem Rechtsstreit des ersten Lieferers (X) mit seinem Finanzamt nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beigeladen werden (BFH, Beschluss v. 22.11.2023 - XI R 1/20; veröffentlicht am 25.4.2024).
Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung tragen (BFH, Urteil v. 14.12.2023 - IV R 2/21; veröffentlicht am 25.4.2024).
Das BMF hat den bundeseinheitlichen Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung - Vordruckmuster USt 7 A aktualisiert (BMF, Schreiben v. 22.4.2024 - III C 5 - S 7420-a/21/10001 :001).
Das Bundeskabinett hat am 24.4.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024) beschlossen.
Das Thüringer Finanzministerium hat Informationen für Steuerzahler zur steuerlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat April 2024 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (BSG, Urteil v. 23.4.2024 - B 12 BA 3/22 R).
Ein beschränkt Steuerpflichtiger, der in Deutschland eine endgültige steuerliche Belastung hinsichtlich der von einer GmbH ausgeschütteten Dividenden i. H. von 15 % zu tragen hat, wird Hinblick auf diese Kapitalerträge nicht schlechter gestellt als vergleichbare Inländer, so das FG Köln.
Im Februar 2024 hat das BZSt ein neues Zuwendungsempfängerregister auf seinen Internetseiten veröffentlicht, das alle Organisationen – auch aus dem EU-/EWR-Ausland – zeigen soll, die berechtigt sind, Spendenquittungen auszustellen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen zur Bestimmung des Bodenwertes gem. § 179 BewG geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 6.3.2024 - S 3015, BStBl 2024 I S. 378).
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des BFH-Urteils v. 16.11.2022 - II R 39/20 in Bezug auf die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaft-und Schenkungsteuer geäußert. In Bezug auf die tätigkeitsbezogene Auslegung des Begriffs "Betriebs der Land- und Forstwirtschaft" soll das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 19.2.2024 - S 3201, BStBl 2024 I S. 380).
Das BMF hat am 12.4.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht veröffentlicht.
Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 MwStSystRL geurteilt (EuGH, Urteil v. 18.4.2024 - C‑68/23).
Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für sog. Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist (BFH, Urteil v. 9.11.2023 - IV R 9/21; nachträglich am 18.4.2024 zur Veröffentlichung bestimmt).