Wachstumschancengesetz: Änderungen der Abschreibungsbedingungen
Durch das Wachstumschancengesetz haben sich die Abschreibungsbedingungen geändert.
Durch das Wachstumschancengesetz haben sich die Abschreibungsbedingungen geändert.
Über die Frage, ob ein gewerbesteuerlicher Fehlbetrag einer GmbH im Fall der Begründung einer GmbH & atypisch Still auf die GmbH & atypisch Still übergeht, muss im Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid, der den ersten Erhebungszeitraum der GmbH & atypisch Still betrifft und in dem der Übergang des Fehlbetrags erfolgen soll, entschieden werden.
Das BMF hat ein Schreiben zur Einzelwertberichtigung von Forderungen des Umlaufvermögens bei Kreditinstituten veröffentlicht.
Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Pensionzusagen erteilt und hierfür Pensionsrückstellungen gebildet hat, in eine Personengesellschaft umgewandelt, muss die Personengesellschaft die Pensionsrückstellungen fortführen, wenn die Gesellschafter weiterhin für die Gesellschaft – nun in der Rechtsform einer Personengesellschaft – tätig sind. Eine gewinnerhöhende Korrektur der Pensionsrückstellung, soweit sie zum Übertragungsstichtag bestand, erfolgt nicht, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.
Die umsatzsteuerliche Organschaft mit einer AG als Organgesellschaft setzt ebenso wie eine Organschaft mit einer GmbH voraus, dass der Organträger bei der AG seinen Willen durchsetzen kann. Werden Angestellte des Organträgers bei der AG als Vorstand eingesetzt, muss der Organträger in der Lage sein, seine Weisungsbefugnis gegenüber den Angestellten gesellschaftsrechtlich bei der Organgesellschaft durchzusetzen.
In diesem Beitrag wird die buchhalterische Behandlung bei einer Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften dargestellt.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz verpflichtet zahlreiche große Unternehmen mit Immobilienbesitz spätestens zum 1.1.2025 mindestens eine Ladesäule auf ihrem Firmengelände zu errichten. Der Beitrag stellt die bilanz- und steuerrechtlichen Grundsätze dar und weist auf mögliche Fallstricke hin.
In der SteuerStud-Ausgabe 3/2024 wurden zuletzt i. R. einer umfassenden Themenauswertung für die einzelnen Prüfungstage die „Dauerbrenner“ der letzten Jahre herausgefiltert, auf die Sie sich in der Prüfungsvorbereitung fokussieren müssen. Zudem haben Sie wichtige Hinweise zur Klausurtechnik und -taktik je Prüfungsklausur erhalten. Hier schließt sich seit SteuerStud-Ausgabe 4/2024 eine Reihe zu den häufigsten Fehlern in der schriftlichen StB-Prüfung an (zuletzt Jansen zum Verfahrensrecht). Nachfolgend im Fokus steht die Teilaufgabe aus der Umsatzsteuer am 1. Prüfungstag.
Am 27.3.2024 wurde das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) verkündet (BGBl 2024 I Nr. 108). Damit konnte das Gesetzgebungsverfahren, wenn auch mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. fünf Monaten nun doch noch abgeschlossen werden.
Mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) am 21.12.2022 wurde der politische Flächenbrand durch den Gesetzgeber entzündet. Die Anfeuerung aus dem BMF-Schreiben v. 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) gegen Photovoltaik-Betreiber und der unnötige Aktionismus der Finanzbehörden lässt den Flächenbrand unkontrollierbar erscheinen.NWB-Nachricht v. 29.04.2024, Wirtschaftsförderung | Bundestag und Bundesrat beschließen Solarpaket I (BMWK)NWB-Nachricht v. 10.04.2024, Einkommensteuer | Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für steuerbefreite PV-Anlagen (FG)
Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden (FG Köln, Beschluss v. 14.3.2024 - 7 V 10/24; Beschwerde anhängig, BFH-Az. III B 24/24).
Über Details zur geplanten Abschaffung der Steuerklassen III und V kann die Bundesregierung derzeit noch keine Angaben machen. "Die regierungsinternen Beratungen zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag zur Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren dauern an", schreibt sie in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/10931) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 20/10787) der CDU/CSU-Fraktion.
Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind zahlreiche ursprünglich geplante Maßnahmen entfallen. Der DStV gibt einen Überblick, welche Regelungen noch übrig sind.
Das BMF hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstmalig eine zentrale statistische Auswertung von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase (sog. Riester-Auszahlungsstatistik, Auswertungsstichtag 15.5.2023) veröffentlicht.
Für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist (BFH, Urteil v. 22.11.2023 - I R 9/20; veröffentlicht am 11.4.2024).
Zur Begründung einer Schätzungsbefugnis dem Grunde und der Höhe nach darf der Tatrichter sich nicht mit der bloßen Benennung formeller oder materieller Mängel begnügen, sondern muss diese auch nach dem Maß ihrer Bedeutung für den konkreten Einzelfall gewichten (BFH, Urteil v. 28.11.2023 - X R 3/22; veröffentlicht am 11.4.2024).
Der Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 13.3.2024 sieht u. a. eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre vor. Damit sollen die hohen Aufbewahrungskosten der Unternehmen reduziert und somit zum Bürokratieabbau beigetragen werden. Doch wie wirkt sich die Verkürzung der Fristen auf die Rückstellungen für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen aus?
Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2023 berechnet wird (BMF, Schreiben v. 14.11.2022 - IV C 7 - S 3104/19/10001 :008).
Das BMF hat ein Schreiben zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001 :001).
Im Stromsteuerrecht ist von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen und nicht allein auf den Anlagenstandort abzustellen (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.2.2024 - 4 K 1324/22 VSt).
Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der gesetzlich verlängerten Abgabefrist (aufgrund der Corona-Pandemie) ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO - sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO - festgesetzt werden (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 15.12.2023 - 3 K 88/22, Revision anhängig, BFH-Az. VI R 2/24)
Im Hinblick auf das aktuelle BMF-Schreiben vom 27.2.2023 III C 2 - S 7220/22/10002 :010 sind viele Mandanten verunsichert bezüglich der Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen. Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen beziehen hierzu Stellung.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 5.3.2024 - S 4514).
Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.2.2024 (BT-Drucks. 20/10410) bestätigt.
Die sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung (BFH, Urteil v. 20.12.2023 - I R 21/21; veröffentlicht am 11.4.2024).
Nach dem Urteil des BFH fingiert § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 2 EStG – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen für die Option zum Teileinkünfteverfahren in den vier auf das erste Antragsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen.
Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 MwStSystRL geurteilt (EuGH, Urteil v. 18.4.2024 - C‑68/23).
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Erklärungsfristen für 2020 in beratenen Fällen und die zinsfreien Karenzzeiten erneut verlängert. Zugleich wurden die Erklärungsfristen und Karenzzeiten für 2021 bis 2024 verlängert. Das BMF-Schreiben beantwortet Anwendungsfragen zu diesen Rechtsänderungen (BMF, Schreiben v. 23.6.2022 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :018).
Zur Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) ist ein Verfahren vor dem FG Münster anhängig. Hierauf macht der DStV aufmerksam.