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Abo Erbschaftsteuer //

Erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung nach dem JStG 2022

Zurückgehend auf das JStG 2022 wurden die Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer auch in sog. Sonderfällen, namentlich bei Erbbaurechten sowie Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, an die aktuelle Immobilienwertermittlungsverordnung für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 angepasst. Mit Anwendungserlassen v. 20.3.2023 (BStBl 2023 I S. 738) hat die Finanzverwaltung die „amtliche“ Auffassung zum novellierten Recht der Grundbesitzbewertung veröffentlicht.

Abo Umsatzsteuer //

EuGH: Unzulässigkeit des Aufteilungsgebots bei einheitlichen Leistungen

Eine grundlegende Frage des Umsatzsteuerrechts ist, ob ein Vorgang umsatzsteuerpflichtig ist und wenn ja, mit welchem Steuersatz die Besteuerung zu erfolgen hat. Umfasst ein Geschäftsvorfall eine Vielzahl von Dienstleistungen bzw. Lieferelementen, kann eine einheitliche Betrachtung geboten sein. Zugleich kann es dazu kommen, dass ein hiernach als einheitliche Leistung einzustufender Vorgang teilweise als umsatzsteuerfrei bzw. umsatzsteuerpflichtig zu behandeln ist und auch im Falle einer Steuerpflicht müssen nicht zwingend alle Leistungselemente demselben Steuersatz unterfallen. Ursächlich hierfür sind sog. Aufteilungsgebote. Ein aktuelles Urteil des EuGH v. 4.5.2023 - C-516/21 „Finanzamt X“ ( IAAAJ-39742) könnte Anlass für eine Neubewertung der Zulässigkeit solcher Aufteilungsgebote im deutschen Umsatzsteuerrecht sein.

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Finanzierung //

Wohneigentumsförderung für Familien (Bundesregierung)

Am 1.6.2023 ist das Programm „Wohneigentumsförderung für Familien“ gestartet. Es soll Familien mit kleinen und mittleren Einkommen dabei unterstützen, ein eigenes Haus zu bauen und gleichzeitig etwas für die Altersvorsorge zu tun. Familien mit einem Jahreseinkommen in Höhe von maximal 60.000 Euro können zinsverbilligte Kredite erhalten. Durch die neue Wohneigentumsförderung wird das Baukindergeld ersetzt.

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Abo Einkommensteuer //

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet - vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche (BFH)

Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat (BFH, Urteil v. 15.2.2023 - VI R 4/21; veröffentlicht am 1.6.2023).

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Arbeitsrecht //

Berücksichtigung der Dienstwagenüberlassung beim pfändbaren Arbeitseinkommen (BAG)

Zur Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens sind Geld- und Sachleistungen nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzurechnen. Nicht einbezogen wird dabei der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des PKW auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (BAG, Urteil v. 31.5.2023 - 5 AZR 273/22).

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Abo Gewerbesteuer //

Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung (BFH)

Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen (BFH, Urteil v. 16.2.2023 - III R 49/20; veröffentlicht am 1.6.2023).

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Arbeitsrecht //

Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer (BAG)

Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), kann nach § 8 Abs. 2 AÜG ein Tarifvertrag "nach unten" abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. Ein entsprechendes Tarifwerk hat der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen. Dieses genügt den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008/104/EG (Leiharbeits-RL) (BAG, Urteil v. 31.5.2023 - 5 AZR 143/19).

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