Steuerermäßigungen nach §§ 35a und 35c EStG
Durch das BMF-Schreiben vom 21.8.2025 haben sich Konkretisierungen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen ergeben.
Durch das BMF-Schreiben vom 21.8.2025 haben sich Konkretisierungen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen ergeben.
Gleich zweimal hatte der EuGH auf Vorlageersuchen österreichischer Gerichte hin in demselben Rechtsstreit über Rechtsfragen zum unzutreffenden Steuerausweis und zu einer potenziellen Steuerschuld des Rechnungsausstellers (Art. 203 MwStSystRL, § 14c UStG) im Zusammenhang mit Rechnungen gegenüber Endverbrauchern zu entscheiden.
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 verabschiedet.
Mit dem Investitionssofortprogramm hat der Gesetzgeber u. a. eine gestaffelte Absenkung der Körperschaftsteuersätze von 15 % auf 10 % sowie verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen. Für die Bewertung der latenten Steuern ergeben sich dabei teils komplexe Problemstellungen für die Praxis.
Die große Koalition unter der Führung des Bundeskanzlers Friedrich Merz ist nun seit dem 6. Mai 2025 im Amt. Für das Steuerrecht zeichnet der Vizekanzler verantwortlich, der als Bundesminister der Finanzen weit weniger die Öffentlichkeit zu suchen scheint als sein Vorgänger im Amt. Nachdem die 100-Tage-Frist abgelaufen ist, die einer neuen Regierung zur Einarbeitung zugestanden wird und die Regierung Merz in ihrer 100-Tage-Bilanz selbst – wen wundert es – zu einer positiven Bewertung ihrer Arbeit gelangt ist (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/der-anfang-ist-gemacht-2374726), erscheint es nach einem guten halben Jahr und den noch verbleibenden dreieinhalb Jahren bis zur nächsten Bundestagswahl durchaus legitim einen Blick auf die Maßnahmen zu werfen, die die Bundesregierung im Steuerrecht bisher um- oder ins Werk gesetzt und die der Bundestag bereits verabschiedet oder noch zu verabschieden hat.
Nach der Zirkulation des Entwurfs des angepassten BMF-Schreibens im Sommer 2025 hat das BMF am 15.10.2025 die finale Version des Schreibens veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, BStBl 2025 I S. 1806). Neben erwartbaren Anpassungen des UStAE greift das BMF auch die in der Praxis bereits verbreitete und relevante Validierung auf und unterscheidet drei „Fehlerkategorien“: Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehler.
Der Beitrag setzt sich mit aktuellen Themen rund um die Einkünfte aus Kapitalvermögen auseinander.
Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze mit Sammlermünzen Stellung genommen und den Gold- und Silberpreis für das Kalenderjahr 2026 bekannt gegeben (BMF-Schreiben v. 2.12.2025 - III C 2 - S 7229/00013/002/002).
Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photovoltaikanlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen (Hessisches FG, Urteil v. 22.10.2025 - 10 K 162/24; Revision zugelassen, BFH-Az. II R 39/25).
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) informiert über die Beantragung von Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen. Freistellungsbescheinigungen können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt werden, das LfSt bittet darum den Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung künftig frühzeitig einzureichen.
Der Bundesrat erhebt keine Einwände gegen den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung hervor (BT-Drucks. 21/2966).
Durch das BMF-Schreiben vom 21.8.2025 haben sich Konkretisierungen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen ergeben.
Die Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung beim Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfristen gem. § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO reicht nicht nur zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern auch zur Bezeichnung der Beschwer i. S. des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO aus, wenn die angegebenen Besteuerungsgrundlagen von denen des angegriffenen Bescheids abweichen. Gleiches gilt bei Wiederholung einer bereits abgegebenen Steuererklärung oder der Einreichung einer geänderten Steuererklärung (BFH, Beschluss v. 30.10.2025 - X B 113, 114/24, NV; veröffentlicht am 27.11.2025).
Das OLG Düsseldorf hat die sog. Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2026 aktualisiert. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.
Gleich zweimal hatte der EuGH auf Vorlageersuchen österreichischer Gerichte hin in demselben Rechtsstreit über Rechtsfragen zum unzutreffenden Steuerausweis und zu einer potenziellen Steuerschuld des Rechnungsausstellers (Art. 203 MwStSystRL, § 14c UStG) im Zusammenhang mit Rechnungen gegenüber Endverbrauchern zu entscheiden.
Das BMF hat die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2026 die Kriterien des Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 27.11.2025 - III C 1 - S 7068/00017/009/012).
Die KfW verstärkt ihr Engagement und hebt den Förderhöchstbetrag beim ERP-Gründerkredit – StartGeld an. Ab dem 1.12.2025 können Gründer eine Förderung von bis zu 200.000 € erhalten. Gleichzeitig erhöht die KfW den maximal möglichen Betrag für Betriebsmittelfinanzierungen von 50.000 auf 80.000 €.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nimmt Stellung zum Anwendungsbereich und den Voraussetzungen der Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten, die mit Wirkung zum 1.3.2025 in Kraft getreten ist. Bei einer Beschäftigung als Lehrkraft, die fehlerhaft als selbständige Tätigkeit behandelt wird, wird die Versicherungspflicht der Beschäftigung in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgeschoben und erst ab dem 1.1.2027 wirksam.
Zur Bewertung von Beteiligungen nach IDW RS HFA 10 und von Unternehmen nach IDW S 1 mit dem Ertragswertverfahren werden die Nettoeinnahmen der Anteilseigner abgezinst. Der Zinssatz berechnet sich dabei unter Anwendung des CAPM bzw. Tax-CAPM aus einem Basiszins zuzüglich eines Risikozuschlags.
Die Abzinsungszinssätze gem. § 253 Abs. 2 HGB für Dezember 2025 können nun auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank abgerufen werden.
Die Internetseiten der Bremer Verwaltung sind am Mittwoch, 3.12.2025, nachmittags vorübergehend nicht erreichbar. Das gilt auch für das Serviceportal als zentrale Anlaufstelle für die Bürger. Der Grund für die zeitweiligen Ausfälle der Webseiten sind geplante Wartungsarbeiten an der Kogis-Serverinfrastruktur. Kogis ist das zentrale Content Management System für die Internetauftritte der Verwaltung. Wer ein Anliegen hat, kann sich an das Bürgertelefon unter der Rufnummer 115 wenden. Hierüber informiert der SenFin Bremen.
Am 10.12.2025 sind für viele Steuerzahler wieder Steuervorauszahlungen fällig. In diesem Zusammenhang bittet das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz darum, unbedingt darauf zu achten, bei Überweisungen von Steuerzahlungen die richtige Empfängerbezeichnung anzugeben. Diese lautet für alle Steuerzahlungen an die rheinland-pfälzische Steuerverwaltung „Finanzamt Idar-Oberstein“.
Das BMF hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2025 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 1.12.2025 - III C 3 - S 7329/00014/007/165).
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 verabschiedet.
Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung der Vorsorgepauschale gem. § 39b Abs. 2 Satz 5 EStG nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sowie zur rückwirkenden Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 28.11.2025 - IV C 5 – S 2379/00005/001/018).