Die neuen Sozialversicherungswerte 2026
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 verabschiedet.
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 verabschiedet.
Mit dem Investitionssofortprogramm hat der Gesetzgeber u. a. eine gestaffelte Absenkung der Körperschaftsteuersätze von 15 % auf 10 % sowie verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen. Für die Bewertung der latenten Steuern ergeben sich dabei teils komplexe Problemstellungen für die Praxis.
Die große Koalition unter der Führung des Bundeskanzlers Friedrich Merz ist nun seit dem 6. Mai 2025 im Amt. Für das Steuerrecht zeichnet der Vizekanzler verantwortlich, der als Bundesminister der Finanzen weit weniger die Öffentlichkeit zu suchen scheint als sein Vorgänger im Amt. Nachdem die 100-Tage-Frist abgelaufen ist, die einer neuen Regierung zur Einarbeitung zugestanden wird und die Regierung Merz in ihrer 100-Tage-Bilanz selbst – wen wundert es – zu einer positiven Bewertung ihrer Arbeit gelangt ist (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/der-anfang-ist-gemacht-2374726), erscheint es nach einem guten halben Jahr und den noch verbleibenden dreieinhalb Jahren bis zur nächsten Bundestagswahl durchaus legitim einen Blick auf die Maßnahmen zu werfen, die die Bundesregierung im Steuerrecht bisher um- oder ins Werk gesetzt und die der Bundestag bereits verabschiedet oder noch zu verabschieden hat.
Nach der Zirkulation des Entwurfs des angepassten BMF-Schreibens im Sommer 2025 hat das BMF am 15.10.2025 die finale Version des Schreibens veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, BStBl 2025 I S. 1806). Neben erwartbaren Anpassungen des UStAE greift das BMF auch die in der Praxis bereits verbreitete und relevante Validierung auf und unterscheidet drei „Fehlerkategorien“: Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehler.
Der Beitrag setzt sich mit aktuellen Themen rund um die Einkünfte aus Kapitalvermögen auseinander.
Wird ein Gesamtkaufpreis für die Anschaffung einer Immobilie vereinbart, ist dieser zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Dies gilt auch bei einer denkmalgeschützten Immobilie, da auch bei einer solchen der Bodenwert nicht mit 0,00 € angenommen werden kann. Für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises sind zunächst einerseits der Gebäudewert und andererseits der Bodenwert getrennt zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile aufzuteilen, so der BFH mit Urteil v. 7.10.2025.
Wenn Wissen nicht dokumentiert und geteilt wird, entstehen nicht nur Risiken für Qualität und Datenschutz, sondern auch messbare wirtschaftliche Schäden. Die gute Nachricht: Mit klaren Routinen, agilen Methoden und attraktiven Förderprogrammen lassen sich diese Risiken in Chancen verwandeln.
Das BMF hat die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2026 die Kriterien des Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 27.11.2025 - III C 1 - S 7068/00017/009/012).
Die KfW verstärkt ihr Engagement und hebt den Förderhöchstbetrag beim ERP-Gründerkredit – StartGeld an. Ab dem 1.12.2025 können Gründer eine Förderung von bis zu 200.000 € erhalten. Gleichzeitig erhöht die KfW den maximal möglichen Betrag für Betriebsmittelfinanzierungen von 50.000 auf 80.000 €.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nimmt Stellung zum Anwendungsbereich und den Voraussetzungen der Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten, die mit Wirkung zum 1.3.2025 in Kraft getreten ist. Bei einer Beschäftigung als Lehrkraft, die fehlerhaft als selbständige Tätigkeit behandelt wird, wird die Versicherungspflicht der Beschäftigung in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgeschoben und erst ab dem 1.1.2027 wirksam.
Zur Bewertung von Beteiligungen nach IDW RS HFA 10 und von Unternehmen nach IDW S 1 mit dem Ertragswertverfahren werden die Nettoeinnahmen der Anteilseigner abgezinst. Der Zinssatz berechnet sich dabei unter Anwendung des CAPM bzw. Tax-CAPM aus einem Basiszins zuzüglich eines Risikozuschlags.
Die Abzinsungszinssätze gem. § 253 Abs. 2 HGB für Dezember 2025 können nun auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank abgerufen werden.
Die Internetseiten der Bremer Verwaltung sind am Mittwoch, 3.12.2025, nachmittags vorübergehend nicht erreichbar. Das gilt auch für das Serviceportal als zentrale Anlaufstelle für die Bürger. Der Grund für die zeitweiligen Ausfälle der Webseiten sind geplante Wartungsarbeiten an der Kogis-Serverinfrastruktur. Kogis ist das zentrale Content Management System für die Internetauftritte der Verwaltung. Wer ein Anliegen hat, kann sich an das Bürgertelefon unter der Rufnummer 115 wenden. Hierüber informiert der SenFin Bremen.
Am 10.12.2025 sind für viele Steuerzahler wieder Steuervorauszahlungen fällig. In diesem Zusammenhang bittet das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz darum, unbedingt darauf zu achten, bei Überweisungen von Steuerzahlungen die richtige Empfängerbezeichnung anzugeben. Diese lautet für alle Steuerzahlungen an die rheinland-pfälzische Steuerverwaltung „Finanzamt Idar-Oberstein“.
Das BMF hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2025 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 1.12.2025 - III C 3 - S 7329/00014/007/165).
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 verabschiedet.
Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung der Vorsorgepauschale gem. § 39b Abs. 2 Satz 5 EStG nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sowie zur rückwirkenden Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 28.11.2025 - IV C 5 – S 2379/00005/001/018).
Mit dem Investitionssofortprogramm hat der Gesetzgeber u. a. eine gestaffelte Absenkung der Körperschaftsteuersätze von 15 % auf 10 % sowie verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen. Für die Bewertung der latenten Steuern ergeben sich dabei teils komplexe Problemstellungen für die Praxis.
Die große Koalition unter der Führung des Bundeskanzlers Friedrich Merz ist nun seit dem 6. Mai 2025 im Amt. Für das Steuerrecht zeichnet der Vizekanzler verantwortlich, der als Bundesminister der Finanzen weit weniger die Öffentlichkeit zu suchen scheint als sein Vorgänger im Amt. Nachdem die 100-Tage-Frist abgelaufen ist, die einer neuen Regierung zur Einarbeitung zugestanden wird und die Regierung Merz in ihrer 100-Tage-Bilanz selbst – wen wundert es – zu einer positiven Bewertung ihrer Arbeit gelangt ist (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/der-anfang-ist-gemacht-2374726), erscheint es nach einem guten halben Jahr und den noch verbleibenden dreieinhalb Jahren bis zur nächsten Bundestagswahl durchaus legitim einen Blick auf die Maßnahmen zu werfen, die die Bundesregierung im Steuerrecht bisher um- oder ins Werk gesetzt und die der Bundestag bereits verabschiedet oder noch zu verabschieden hat.
Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten - anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - angerechnet. Die Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (BSG, Urteil v. 27.11.2025 - B 5 R 9/24 R).
Nach der Zirkulation des Entwurfs des angepassten BMF-Schreibens im Sommer 2025 hat das BMF am 15.10.2025 die finale Version des Schreibens veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, BStBl 2025 I S. 1806). Neben erwartbaren Anpassungen des UStAE greift das BMF auch die in der Praxis bereits verbreitete und relevante Validierung auf und unterscheidet drei „Fehlerkategorien“: Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehler.
Fahrzeugdokumente sind nun per App abrufbar und Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten werden neu berechnet. Über diese und weitere gesetzliche Änderungen im Dezember informiert die Bundesregierung.
Die Digitalisierung macht vor der Justiz nicht halt: Automatisierte Recherchen, intelligente Verfahrensverwaltung und KI-gestützte Entscheidungsanalysen werden zunehmend Realität. Zentrale Fragen, wie welche Technologien tatsächlich entlasten und wo etwaige Grenzen liegen, untersucht das Projekt „Technologische Intelligenz zur Transformation, Automatisierung und Nutzerorientierung des Justizsystems" – kurz TITAN - mit einer aktuellen Umfrage. Bis zum 2.12.2025 können Interessierte anonym teilnehmen. Hierüber informiert die BRAK.
Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG dar (BFH, Urteil v. 9.9.2025 - IX R 12/24; veröffentlicht am 27.11.2025).
Die Krankenhausleistungen eines nicht nach § 108 SGB V zugelassenen privaten Krankenhauses sind nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für zugelassene Krankenhäuser in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, das heißt wenn das private Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung wie zugelassene Krankenhäuser bietet (BFH, Urteil v. 8.7.2025 - XI R 36/23; veröffentlicht am 27.11.2025).