Fünfter Teil: Erhebungsverfahren
Zweiter Abschnitt: Verzinsung, Säumniszuschläge
1. Unterabschnitt: Verzinsung
§ 233 Grundsatz [1] [2]
1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. 2Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 233 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1142) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 233 siehe Art. 97 § 15 Abs. 13 EGAO.