AO § 73

Zweiter Teil: Steuerschuldrecht

Vierter Abschnitt: Haftung [1]

§ 73 Haftung bei Organschaft [2] [3]

1Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. 3Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

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1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 69 bis 76 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 6 EGAO.

2Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. 18. 12. 2019.

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 73 siehe Art. 97 § 11 Abs. 4 EGAO.