AO § 43
Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
Zweiter Abschnitt: Steuerschuldverhältnis
§ 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
1Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. 2Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
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