AO § 364

Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen [1]

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 364 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. 26. 11. 2019.