AO § 348

Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Erster Abschnitt: Zulässigkeit [1]

§ 348 Ausschluss des Einspruchs [2]

Der Einspruch ist nicht statthaft

  1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),

  2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,

  3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,

  4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,

  5. (weggefallen)

  6. in den Fällen des § 172 Abs. 3.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 347 ff. siehe Art. 97 § 18 Abs. 3 EGAO.

2Anm. d. Red.: § 348 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 4. 2008 (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. 12. 4. 2008.