AO § 336

Sechster Teil: Vollstreckung

Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen

2. Unterabschnitt: Erzwingung von Sicherheiten

§ 336 Erzwingung von Sicherheiten

(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.

(2) 1Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. 2Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.

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