AO § 325

Sechster Teil: Vollstreckung

Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

5. Unterabschnitt: Arrest

§ 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes

Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.

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