AO § 270

Sechster Teil: Vollstreckung

Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

2. Unterabschnitt: Aufteilung einer Gesamtschuld

§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab [1] [2]

1Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. 2Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

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1Anm. d. Red.: § 270 i. d. F. des Gesetzes v. 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131) mit Wirkung v. 1. 1. 2012.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 270 siehe Art. 97 § 17e Abs. 1 EGAO.