AO § 22a

Erster Teil: Einleitende Vorschriften

Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone [1]

Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.

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1Anm. d. Red.: § 22a eingefügt gem. Gesetz v. 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266) mit Wirkung v. 31. 7. 2014.