AO § 173a

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Unterabschnitt: Steuerfestsetzung

III. Bestandskraft

§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung [1] [2]

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 173a eingefügt gem. Gesetz v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 173a siehe Art. 97 § 9 Abs. 4 EGAO.