AO § 15

Erster Teil: Einleitende Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 15 Angehörige [1] [2]

(1) Angehörige sind:

  1. der Verlobte,

  2. der Ehegatte oder Lebenspartner,

  3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

  4. Geschwister,

  5. Kinder der Geschwister,

  6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,

  7. Geschwister der Eltern,

  8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

  2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

  3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 15 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2639) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 15 siehe Art. 97 § 1 Abs. 10 EGAO.