DBA Spanien

VII. Zu Artikel 17 Absatz 3:

Auf Seiten Deutschlands bezieht sich der Ausdruck „geförderte Beiträge” auf die folgenden staatlich geförderten Altersvorsorgebeiträge:

  1. Altersvorsorgebeiträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie des § 82 Absatz 2 Einkommensteuergesetz, und

  2. Altersvorsorgebeiträge an Altersvorsorgesysteme nach dem Ersten Abschnitt des Ersten Teils des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Hierbei handelt es sich um Pensionskassen nach § 1b Absatz 3 BetrAVG, Pensionsfonds nach § 1b Absatz 3 BetrAVG, Direktversicherungen nach § 1b Absatz 2 Satz 1 BetrAVG, Unterstützungskassen nach § 1b Absatz 4 BetrAVG sowie unmittelbar vom Arbeitgeber eingeführte Altersvorsorgesysteme (Direktzusagen) nach § 1 BetrAVG.

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NAAAH-29899