DBA Schweiz Artikel 33

Artikel 33 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle findet das Abkommen letztmals Anwendung:

  1. auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von den Einkünften, die bis Ablauf des Jahres, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist, zugeflossen sind;

  2. auf die sonstigen Steuern, die für das Jahr erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist.

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NAAAA-87657