DBA Niederlande Artikel 33

Kapitel VI: Schlussbestimmungen

Artikel 33 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Den Haag ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland

    aa)

    bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

    bb)

    bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

  2. in den Niederlanden auf Veranlagungsjahre und -zeiträume, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete in der durch das Zusatzprotokoll vom , das Zweite Zusatzprotokoll vom sowie das Dritte Zusatzprotokoll vom (im Folgenden als das „Abkommen von 1959“ bezeichnet) geänderten Fassung außer Kraft.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 findet Bestimmung XIV des Protokolls auch in allen offenen Fällen Anwendung.

(5) Das Abkommen von 1959 in seiner jeweils geltenden Fassung soll ungeachtet des Absatzes 3 weiterhin auf Steuern, Veranlagungsjahre und -zeiträume angewandt werden, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 nicht anwendbar ist.

(6) Hätte eine Person nach dem Abkommen von 1959 Anspruch auf weitergehende Vergünstigungen als nach diesem Abkommen, ist auf Wunsch dieser Person das Abkommen von 1959 ungeachtet der Absätze 2 und 3 für den Zeitraum eines Jahres ab dem Tag, an dem dieses Abkommen nach Absatz 2 anzuwenden wäre, weiterhin in vollem Umfang auf diese Person anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAI-01838

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am 1.12. 2015 in Kraft getretenen Fassung (BGBl 2015 II S. 1674) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. 11.1.2016 (BGBl 2016 II S. 868) geändert worden. Das nachfolgende Änderungsprotokoll v. 24.3.2021 (BGBl 2021 II S. 736) ist am 31.7.2022 in Kraft getreten (BGBl 2022 II S. 467). Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1.1.2023.