DBA Niederlande Artikel 26

Kapitel V: Besondere Bestimmungen

Artikel 26 Außenprüfungen in grenzüberschreitenden Gewerbegebieten

(1) Hat ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine feste Geschäftseinrichtung ganz oder teilweise in dem zum Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets und steht dem erstgenannten Staat das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieses Unternehmens oder für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von für dieses Unternehmen tätigen Arbeitnehmern zu, darf der erstgenannte Staat insoweit Außenprüfungen zur Ermittlung steuerlicher Verhältnisse in dieser festen Geschäftseinrichtung selbständig durchführen. Der andere Staat ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.

(2) Der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Durchführung einer Außenprüfung nach Absatz 1 vorgesehen ist, ist hierüber mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn durch den anderen Vertragsstaat zu unterrichten. In der Unterrichtung ist anzugeben:

  1. die Behörde oder Dienststelle, von der die durch die oberste Finanzbehörde vorgelegte Unterrichtung ausgeht;

  2. die Behörde oder Dienststelle, durch die die Durchführung der Außenprüfung vorgesehen ist;

  3. Name, Anschrift und andere sachdienliche Angaben zur Identifizierung des zu prüfenden Unternehmens;

  4. der voraussichtliche Beginn der Außenprüfung;

  5. welche Steuerarten und Zeiträume die Außenprüfung umfasst.

Nach Abschluss der Außenprüfung unterrichtet der die Außenprüfung durchführende Vertragsstaat den anderen Staat über den Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung.

(3) Für die Außenprüfung nach Absatz 1 gelten die Rechts- und Verfahrensvorschriften des Vertragsstaats, der die Prüfung durchführt. Ein Rechtsbehelf gegen die ergriffenen Maßnahmen des die Prüfung durchführenden Vertragsstaats ist nur bei der dafür zuständigen Instanz dieses Staates einzulegen.

(4) Daten dritter Personen, die dem die Außenprüfung durchführenden Vertragsstaat im Rahmen dieser Prüfung bekannt werden, dürfen von diesem Staat nur verwertet werden, nachdem sie an den anderen Vertragsstaat übermittelt worden sind, der diese Daten nach seinen Rechtsvorschriften bearbeitet und verwertet und sie danach dem die Außenprüfung durchführenden Vertragsstaat zur Verfügung stellt und diesem Vertragsstaat genehmigt, diese Daten zu verwerten.

(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Durchführung einer Außenprüfung beabsichtigt ist, der Durchführung dieser Außenprüfung widerspricht. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die Außenprüfung nach Auffassung des letztgenannten Staates der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates entgegensteht. In diesem Fall führen die beiden Vertragsstaaten innerhalb eines Monats nach Erklärung des Widerrufs eine gemeinsame Außenprüfung bei dem betreffenden Unternehmen durch. Hierbei sind die Rechts- und Verfahrensvorschriften des Staates maßgeblich, auf dessen Hoheitsgebiet die gemeinsame Prüfung stattfindet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAI-01838