DBA Niederlande Artikel 15

Kapitel III: Besteuerung des Einkommens

Artikel 15 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und sonstige Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats“ umfasst sowohl mit der allgemeinen Geschäftsleitung der Gesellschaft als auch mit der Aufsicht darüber beauftragte Personen.

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PAAAI-01838