DBA Mexiko Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 9. Juli 2008
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Mexikanischen Staaten haben ergänzend zum Abkommen vom 9. Juli 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zum Abkommen:

  1. In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck „Vertragsstaat” die „Länder” ein. Der Ausdruck „Länder” bezeichnet die deutschen Länder gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Werden Einkünfte oder Gewinne von einer oder über eine Person erzielt, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten nicht steuerpflichtig ist, gelten diese als von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staates als Einkünfte und Gewinne dieser ansässigen Person gelten.

  3. Für Zwecke der Anwendung des Abkommens wird die feste Einrichtung gemäß den für Betriebsstätten geltenden Grundsätzen behandelt, soweit die einer festen Einrichtung zuzurechnenden Einkünfte gemäß den Grundsätzen für die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte ermittelt und behandelt werden.

2. Zu den Artikeln 3, 4, 8, 13, 15 und 22:

Der „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung” ist der Ort, an dem die für die Geschäftsführung des Rechtsträgers grundlegenden Unternehmens- und Geschäftsentscheidungen im Großen und Ganzen getroffen werden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist gewöhnlich der Ort, an dem die höchstrangige Person oder Personengruppe ihre Entscheidungen trifft, oder auch der Ort, an dem über die von dem Rechtsträger als Ganzem zu treffenden Maßnahmen entschieden wird.

3. Zu Artikel 7:

  1. In Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 gilt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Gütern oder Waren im Staat der Betriebsstätte dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, wenn die Betriebsstätte nachweislich an der Transaktion beteiligt war, jedoch nur auf der Grundlage des Betrags, der der Betriebsstätte aufgrund einer Funktionsanalyse unter Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, der eingegangenen Risiken und der eingesetzten Vermögenswerte zuzurechnen ist.

  2. Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der Betriebsstätte aufgrund einer Funktionsanalyse unter Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, der eingegangenen Risiken und der eingesetzten Vermögenswerte zuzurechnen ist. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  3. Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 des Abkommens anzuwenden ist.

4. Zu Artikel 8:

Zu den Gewinnen nach Artikel 8 Absatz 1 gehören nicht die Gewinne aus einer anderen Transporttätigkeit als dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.

5. Zu Artikel 10:

In der Bundesrepublik Deutschland werden Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen als Dividenden behandelt.

6. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

7. Zu den Artikeln 11 und 12:

  1. Bezüglich des Artikels 11 Absatz 7 gilt Folgendes: Wird das Darlehen vom Stammhaus des Unternehmens aufgenommen und wirkt sich der betreffende Betrag auf mehrere Betriebsstätten oder feste Einrichtungen in verschiedenen Ländern aus, gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt, jedoch nur in der Höhe des von dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragenen Anteils der Zinszahlung.

  2. Bezüglich des Artikels 12 Absatz 5 gilt Folgendes: Wird die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren vom Stammhaus des Unternehmens eingegangen und gehören die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu mehreren Betriebsstätten oder festen Einrichtungen in verschiedenen Ländern, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt, jedoch nur in der Höhe des von dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragenen Anteils der Lizenzzahlung.

8. Zu Artikel 19:

Das Goethe-Institut und der Deutsche Akademische Austauschdienst gelten als juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 19. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die diesen Einrichtungen erbracht werden, ist Artikel 19 Absätze 1 und 2 anzuwenden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15. Die Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass diese Bestimmung auf andere vergleichbare Einrichtungen Anwendung findet.

9. Zu Artikel 26:

Falls aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend zum innerstaatlichen Recht die nachfolgenden Vorschriften vorbehaltlich der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

  1. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

  2. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

  3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.

  4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.

  5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

  6. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.

  7. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

  8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Geschehen zu Mexiko-Stadt am , in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des spanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

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BAAAJ-21271