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NWB Nr. 18 vom Seite 1290

Personelle Verflechtung bei mittelbarer Beteiligung

Änderung der BFH-Rechtsprechung zum sog. Durchgriffsverbot

Marcus Rösen

[i]BFH, Urteil v. 16.9.2021 - IV R 7/18, NWB ZAAAI-03339 Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kann die personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung auch durch eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Betriebsgesellschaft begründet werden. Ist die Besitzgesellschaft eine Personengesellschaft, so galt bisher, dass eine personelle Verflechtung aufgrund des sog. Durchgriffsverbots bei mittelbarer Beteiligung an der Besitzgesellschaft über eine Kapitalgesellschaft nicht zustande kommen konnte. In einem aktuellen Urteil hat der BFH nun seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass eine personelle Verflechtung auch dann vorliegen kann, wenn eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Besitz-Personengesellschaft gegeben ist (, NWB ZAAAI-03339).

I. Betriebsaufspaltung

[i] Geißler, Betriebsaufspaltung, infoCenter, NWB EAAAB-13223 Grundsätzlich stellt die bloße Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern keinen Gewerbebetrieb dar, sondern vollzieht sich im Rahmen der Vermögensverwaltung. Etwas anderes gilt jedoch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Hier geht die Vermietung bzw. Verpachtung über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinaus, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des pachtenden Betriebsunternehmens gehören (sachliche Verflechtung) und zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen enge personelle Verflechtungen bestehen.

[i]Bedeutsamkeit der BetriebsaufspaltungLiegen die Voraussetzungen einer sachlichen und personellen Verflechtung vor, so handelt es sich um eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung. Das Besitzunternehmen ist in diesem Fall ein Gewerbebetrieb. Bedeutsam ist das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung aus zweierlei Sicht: Erfolgt die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, führt die Begründung eines Gewerbebetriebs dazu, dass die Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzuordnen und somit grundsätzlich steuerverhaftet sind. Für Kapitalgesellschaften oder gewerblich geprägte Personengesellschaften, welche als Besitzunternehmen lediglich Grundstücke überlassen, ergibt sich darüber hinaus eine Versagung der gewerbesteuerlichen erweiterten Grundstückskürzung i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

1. Sachliche Verflechtung

[i]Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage ausreichendEine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, die nach ihrer Funktion für das Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Das ist der Fall, wenn die Wirtschaftsgüter zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein S. 1291besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen. Hierfür kommen regelmäßig materielle Wirtschaftsgüter, insbesondere Grundstücke und Gebäude, aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente und ungeschützte Erfindungen in Betracht (, BStBl 1999 II S. 281; v.  - X R 34/15, NWB UAAAG-80013). Nicht erforderlich ist, dass die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter „die“ wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebsunternehmens bilden; es genügt, dass es sich um „eine“ wesentliche Betriebsgrundlage handelt (, BStBl 1993 II S. 233; v.  - XI R 8/99, NWB OAAAA-65246).  Zwingend für die sachliche Verflechtung ist weiterhin, dass es sich bei dem Unternehmen, welchem die wesentlichen Betriebsgrundlagen überlassen werden, um ein gewerblich tätiges Unternehmen handelt.

2. Personelle Verflechtung

[i]Einheitlicher geschäftlicher BetätigungswilleDie zur Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung liegt vor, wenn die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen in Bezug auf beide Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Dieser muss sich insbesondere auf das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage(n) beziehen. Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille tritt am klarsten bei einer sog. Beteiligungsidentität zutage, d. h. wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind (, BStBl 1992 II S. 349; , BStBl 2008 II S. 536). Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille ist aber auch im Fall ungleicher Beteiligungsverhältnisse bei sog. Beherrschungsidentität gegeben ().

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