OFD Koblenz - S 2221 A

§ 10 EStG Außergewöhnliche Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last

Außergewöhnliche Instandhaltungskosten, die der Vermögensübernehmer trägt, sind nicht als dauernde Last abziehbar. Der Eigentümer hat nach der gesetzlichen Lastenverteilung beim Vorbehaltsnießbrauch diese Aufwendungen zu tragen. Der Eigentümer kann den Nießbraucher insoweit nicht von einer Schuld befreien, was nach dem (BStBl 1992 II S. 1012) Voraussetzung für die Anerkennung einer dauernden Last ist.

Weitere Entscheidungen sind durch die (BStBl 2000 II S. 21) und v. (BFH/NV S. 1089) erfolgt. Beide Urteile betreffen zwar nicht den Vorbehaltsnießbrauch, sondern den Vorbehalt eines Wohnungsrechts. Nach § 1093 Satz 2 BGB gilt insoweit aber die Regelung des § 1041 BGB entsprechend.

Nach dem Urt. v. kann bei Übertragung eines bebauten Grundstücks im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts die Verpflichtung des Übernehmers, die Wohnung instand zu halten, bei diesem eine dauernde Last sein. Abziehbar seien jedoch nur solche Aufwendungen, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustands der Wohnung dienen. Aufwendungen, die ihrer Art nach - wie Aufwendungen zur Modernisierung der Altenteilerwohnung - nicht zu den typischerweise aus einem Altenteilsvertrag resultierenden Versorgungsleistungen gehören, dürfen nicht als dauernde Last abgezogen werden.

In seinem nicht veröffentlichten Urt. v. stellt der BFH verstärkt auf die im Übergabevertrag getroffenen Vereinbarungen ab. Diejenigen Aufwendungen des Eigentümers/Übernehmers auf das Gebäude seien abziehbar, die der Vermögensübergeber zivilrechtlich (ggf. auch auf der Grundlage vom dispositiven Zivilrecht abweichender Vereinbarungen) beanspruchen könne. Maßgebend sei die Erfüllung einer bürgerlich-rechtlich wirksamen Pflicht. Dabei steht seiner Abziehbarkeit als SA nicht entgegen, wenn eine vertragliche geschuldete - zur Erhaltung erforderliche - Maßnahme zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt.

Es bestehen keine Bedenken gegen die Anerkennung einer dauernden Last, wenn eine zur Erhaltung erforderliche Maßnahme zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt. Im Übrigen kann nur im Einzelfall über die erforderliche Abgrenzung entschieden werden.

OFD Koblenz v. - S 2221 A

Fundstelle(n):
PAAAA-83313