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IWB Nr. 5 vom Seite 195

Veräußerungsgewinn einer Beteiligung nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht

Marcus Rösen

[i]BFH, Urteil v. 26.10.2021 - IX R 13/20, NWB HAAAI-02266 Besitzt eine Person die Mehrheit der Anteile an einer Kapitalgesellschaft und verlegt sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und somit die Zugehörigkeit ihrer unbeschränkten Steuerpflicht in einen anderen Staat, ergeben sich hieraus regelmäßig Verschiebungen der Besteuerungsrechte für den Gewinn aus einer etwaigen Veräußerung der Anteile. In diesen Fällen kommt es zu einer Steuerentstrickung im Wegzugsstaat und zu einer Steuerverstrickung im Zuzugsstaat. Damit im Fall einer Veräußerung dem Zuzugsstaat nicht die Besteuerung sämtlicher stiller Reserven zusteht, kommt eine Aufteilung zwischen den beteiligten Staaten infrage. Um die Besteuerung des Vermögenszuwachses sicherzustellen, die dem Wegzugsstaat normalerweise zustände, unterwirft dieser den bis dahin entstandenen Vermögenszuwachs einer Wegzugsbesteuerung. Gleichermaßen soll der Zuzugsstaat den Wert, welcher der Wegzugsbesteuerung im anderen Staat zugrunde gelegt wurde, als fiktive Anschaffungskosten bei Zuzug anerkennen, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung des Wertzuwachses kommt. Der BFH hatte in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden, ob der im Ausland entstandene Vermögenszuwachs bei einer Veräußerung in Deutschland der Besteuerung zu unterwerfen ist, wenn im Ausland keine entsprechende Wegzugsteuer festgesetzt wurde.

Kernaussagen
  • Eine der deutschen Wegzugsteuer i. S. des § 6 AStG vergleichbare Steuer liegt dann vor, wenn wesentliche Kernbestandteile zumindest ähnlich sind. Auf die konkrete Ausgestaltung von Tatbestandsmerkmalen für die Entstehung der ausländischen Steuer kommt es dabei jedoch nicht an.

  • Da im Rahmen der Rechtsfolge des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG an den Entstrickungswert angeknüpft wird, ist Voraussetzung eine „Berechnung“ der § 6 AStG vergleichbaren Steuer. Insoweit wird das Tatbestandsmerkmal „einer [...] Steuer unterlegen hat“ in dem Sinne konkretisiert, dass zumindest ein Steuerbescheid des Wegzugsstaates mit Berechnung und Festsetzung der Steuer ergangen sein muss.

  • Die abkommensrechtliche Vorschrift des Art. 13 Abs. 6 Satz 2 DBA Niederlande 2012 steht im Einklang mit der nationalen Vorschrift § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG und erlaubt eine vollumfängliche Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat dann, wenn keine Besteuerung im Wegzugsstaat durchgeführt wurde.S. 196

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