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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 02 | Staatliche Corona-Hilfen: Verwaltung lehnt Tarifermäßigung nach § 34 EStG ab

In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche zur steuerlichen Behandlung der ausgezahlten staatlichen Corona-Hilfen für Gewerbetreibende und Selbständige ein. Die Einspruchsführer beantragen die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Unter Verweis darauf, dass die Corona-Hilfen als Entschädigungen zu behandeln wären i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a oder b EStG. Die Verwaltung lehnt die Gewährung der Fünftelregelung ab. Trotzdem sollte diese aber beantragt werden.

In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche zur steuerlichen Behandlung der ausgezahlten staatlichen Corona-Hilfen für Gewerbetreibende und Selbständige ein. Das hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen berichtet. Die Einspruchsführer beantragen die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Unter Verweis darauf, dass die Corona-Hilfen als Entschädigungen zu behandeln sind – i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a oder b EStG.

Nach dieser Vorschrift sind Entschädigungen begünstigt, die gewährt worden sind

a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder

b) für die Aufgabe oder die Nichtausübung einer Tätigkeit.

Der Gedanke, dass unter dieser Norm auch Corona-Hilfen zu subsumieren sind, ist sicher alles andere ...

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