1. Dadurch, dass die Stpfl. dem FA unter ihrem Namen geänderte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis übermittelt und es dem Abtretungsempfänger,
dem FA, ausdrücklich überlassen hat, diese an die Y-GmbH weiterzuleiten, hat sie die Rechnungen zwar nicht unmittelbar gegenüber
der Y-GmbH, aber doch über das FA in den Verkehr gebracht und das FA ermächtigt und in die Lage versetzt, die Rechnungen,
die die Stpfl. in ihrem Namen ausgestellt hatte, an die Y-GmbH zu überreichen. Nach Auffassung des Senats kann dieses zur
Erfüllung der Voraussetzung des § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 1 UStG als ausreichend angesehen werden.
2. Soweit das FA zeitgleich mit der Annahme der Abtretung sowie im angefochtenen Abrechnungsbescheid erklärt hat, dass die
Abtretung nicht an Zahlungs statt wirke, hat dies keine Rechtswirkung. Denn nicht das FA entscheidet über die in § 27 Abs.
19 S. 4 UStG vorgesehenen gesetzlichen Folgen, sondern allein das Vorliegen der in § 27 Abs. 19 UStG aufgeführten Voraussetzungen
ist maßgeblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 27 DStRE 2022 S. 873 Nr. 14 EFG 2021 S. 1856 Nr. 21 FAAAH-88787
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