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Umsatzsteuer: Zuordnungszeitpunkt gemischt genutzter Gegenstände zum Unternehmen
[i]Baum, NWB 26/2021 S. 1870Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz v. (BGBl 2021 I S. 2035) hat der Gesetzgeber die Erklärungsfristen in steuerlich beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO – s. auch NWB TAAAH-84089; Baum, NWB 26/2021 S. 1870).
Diese zeitliche Verschiebung der gesetzlichen Regelabgabefrist löst eine bedeutsame Folgewirkung bei der Umsatzsteuer aus. Bislang stand diese Folgewirkung nicht im Blickpunkt; wegen eines vermeintlich zum drohenden Fristablaufs ist sie aber mehr als beratungsrelevant.
Verlängert sich durch die neue Regelabgabefrist für Steuererklärungen auch die Zuordnungsfrist?
Ein Unternehmer i. S. des § 2 UStG kann bei einem einheitlichen, aber gemischt genutzten Gegenstand eine Zuordnungswahl treffen.
[i]Mindestens 10 %ige unternehmerische NutzungEinen gemischt genutzten einheitlichen Gegenstand, der mindestens zu 10 % unternehmerisch genutzt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG), kann der Unternehmer bei einer teilunternehmerischen Verwendung entweder
insgesamt dem Unternehmen zuordnen,
insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen oder
im Umfang seiner unternehmerischen Verwendung dem Unternehmen zuordnen (Abschnitt 15.2c Abs. 2 UStAE).
Dem Unternehmer selbst ob...