Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
STFAN Nr. 7 vom Seite 20

Fristversäumnisse in der Insolvenz und ihre Folgen

Peter Hauser

Die Bundesregierung hat die zuletzt nur noch eingeschränkte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den hinaus nicht mehr verlängert. Das sei uns Anlass, einen Blick in die Insolvenzordnung, die Rechtsprechung des BGH und die Praxis der Strafverfolgung zu werfen.

Die Rechtslage

Rechtsgrundlagen

Insolvenzordnung (InsO)

§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

(1)

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. …

(4)

Mit … wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 …, einen Eröffnungsantrag

  1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder

  2. nicht richtig stellt.

(7)

Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

Ist die Antragsfrist versäumt, so hat das außerdem nach § 15b InsO zur Folge, dass die Antragsverpflichteten selbst für solche Zahlungen der Gesellschaft in Haftung genommen werden, die sonst auch nach Insolvenzeintritt noch „als mit der Sorgf...