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NWB Nr. 14 vom Seite 978

Umsatzsteuerliche Behandlung von Corona-Testzentren

Qualifikation der Testungen als Heilbehandlungsleistung?

Gerwin Schlegel und Leonard Joost

Nachdem z. B. das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium mit der Coronatestungsverordnung (CoronaTestVO) sowie der Coronateststrukturverordnung ( CoronaTeststrukturVO) am (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen [GV NRW] 2021 S. 253) den Weg für einen umfassenden Aufbau von Bürgertestungen auf das Coronavirus frei gemacht hat, ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Corona-Testzentren bislang noch ungeklärt. Für die Betreiber besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit, inwiefern ihre Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sein könnten. Die Unsicherheit führt zum Teil dazu, dass Unternehmer von der Gründung eines Testzentrums absehen und somit keinen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten können. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle umsatzsteuerliche Einordnung der Leistungen von Testzentren und versucht Lösungsansätze zu skizzieren.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Aktuelle Ausgangssituation

1. Rahmenbedingungen

[i]Drei TestmöglichkeitenDerzeit bestehen im Wesentlichen drei unterschiedliche Möglichkeiten, eine Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchzuführen. Als „Goldstandard“ gilt der PCR-Test; daneben gibt es den professionell durchgeführten Antigentest (Schnelltest) sowie den Antikörpertest. Inzwischen besteht nun auch die Möglichkeit, Selbsttests in Form eines Antigentests durchzuführen.

[i]Bestandteil der PandemiebekämpfungDas Angebot von Antigentests bzw. Bürgertests nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung (TestV) v.  (BAnz AT v.  V1) ist ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebekämpfung und gerade im Hinblick auf die aus anderen Gründen erforderlichen Öffnungen des öffentlichen Lebens eine entscheidende Schutzmaßnahme nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes v. 20.7.200 (BGBl 2000 I S. 1045) (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaTeststrukturVO). Dabei geht es sowohl um die flächendeckendere Aufdeckung von Infektionen und somit Unterbrechung von Infektionsketten als auch um die Zugangssteuerung zu Angeboten und Einrichtungen mit höheren Infektionsrisiken. Ziel der Verordnung ist der schnellstmögliche Aufbau einer landesweiten und ortsnahen Angebotsstruktur zur Durchführung der Bürgertestung im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten (vgl. § 1 Abs. 2 CoronaTeststrukturVO).

[i]Berechtigte zum Betrieb eines TestzentrumsInfolge der Verordnungen und der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel wurde eine Vielzahl von lokalen Testzentren eingerichtet, welche mittlerweile „an jeder S. 979Ecke“ zu finden sind. Hierbei können Testzentren durch Kreise, kreisfreie Städte und Kommunen, Arztpraxen, die kassenärztliche Vereinigung, Apotheken, andere ärztlich geführte Einrichtungen, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie durch vom Gesundheitsdienst beauftragte Dritte (§ 6 TestV) betrieben werden. Zudem wird zügig die Infrastruktur für flächendeckende Tests in Kitas, Schulen und Unternehmen aufgebaut.

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