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Erfüllungswirkung der Abtretung des Umsatzsteueranspruchs in Bauträgerfällen
(Revision zugelassen)
Das , hat zur rechtzeitigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Leistungserbringers in Bauträgerfällen i. S. von § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG Stellung bezogen, wenn der Leistungsempfänger sich auf die Rechtsprechung des BFH beruft, wonach die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG a. F. für Bauträger nicht greift (, BStBl II 2014, S. 128). Wenn die Mitwirkungspflicht verletzt wird, hat dies zur Folge, dass die Abtretung des zivilrechtlichen Anspruchs des Leistungserbringers gegen den Leistungsempfänger auf Nachzahlung der Umsatzsteuer nicht gegenüber dem FA an Zahlungs statt wirkt und somit der Steueranspruch des Fiskus gegenüber dem Leistungserbringer nicht nach § 47 AO mit der Abtretung erlischt ( , BStBl I 2017, S. 1001, Rz. 8). Vielmehr tritt dann das Erlöschen erst durch erfolgte Aufrechnung des FA gegenüber dem Leistungsempfänger ein. Die Abtretung erfolgt dabei vom Leistungserbringer an das FA.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Der Leistungserbringer hat gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG im Rahmen des ihm Zumutbaren alles zu tun, um dem FA die Realisation des...