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IWB Nr. 5 vom Seite 211

Neues zur Anti-Treaty-Shopping- Regelung des § 50d Abs. 3 EStG

Dr. Christian Kahlenberg und Rebekka Rein

Mit [i]FG Köln, Urteil v. 30.6.2020 - 2 K 140/18, NWB PAAAH-62864 einem Urteil v.  hat das FG Köln die einschränkende Auslegung von § 50d Abs. 3 EStG in seiner aktuellen Fassung entschieden. Gegenstand des Verfahrens war eine grenzüberschreitende Dividendenzahlung in einer sog. Mäanderstruktur. Seit Kurzem ist nun auch die geplante Regelungsänderung veröffentlicht. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die wesentlichen Entscheidungsgründe und würdigt die geplante Gesetzesänderung.

Kernaussagen
  • Steuerlicher Gestaltungsmissbrauch erfordert kumulativ ein subjektives (Steuervorteil) und ein objektives (künstliche Gestaltung) Element.

  • Die Erzielung eines Steuervorteils ist per se nicht als missbräuchlich einzustufen.

  • Nach zukünftiger Rechtslage gilt u. a. bei Weiterleitung von Einkünften die zugrunde liegende Tätigkeit nicht als wirtschaftliche Tätigkeit.

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