Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (Januar 2024)

Anmerkung

  1. Steuerfrei ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG die Einfuhr der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden. Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer muss bei Abfertigung zum freien Verkehr die USt-IdNr. des vorgesehenen Abnehmers mitteilen. Diese muss von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UStG) Wird die Ware nicht an den vorgesehen Empfänger geliefert, sondern an einen anderen Steuerpflichtigen und teilt der Importeur der Zollbehörde sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mit und liegen die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung an diesen Erwerber vor, kann die Steuerbefreiung nicht versagt werden, weil die Mitteilung der ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers bei der Einfuhr keine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist ( „Enteco Baltic“, MwStR 2018 S. 704 m. Anm. Oelmaier; vgl. hierzu auch Schrömbges, MwStR 2018 S. 820; ders. MwStR 2019 S. 133).

  2. Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ...

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