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FG Münster Urteil v. - 5 K 344/17 U

Gesetze: UStG § 4 Nr 9; UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d; MwStSystRL Art 135 Abs 1 Buchst i; UStG § 1 Abs 1 Nr 1

Umsatzsteuer

Umsatz aus dem Betrieb von Geldspielautomat; Frage der Steuerbefreiung, ermäßigter Steuersatz

Leitsatz

1. Die Geldeinsätze der Spieler stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen des Stpfl. Die entgeltliche Gegenleistung der Teilnehmer ist der Spieleinsatz.

2. Für die Frage der Steuerbarkeit kommt es weder auf die Bauart des Spielgerätes noch auf die Höhe der Gegenleistung an. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Gegenleistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wie vom erkennenden Senat vertreten, in dem Spieleinsatz besteht oder in dem am Ende eines Monats verbleibenden Kasseninhalts.

3. Als Betreiber von Geldspielgeräten ist der Stpfl. durch das Aufstellen der Geldspielgeräte kein Schausteller i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. § 30 UStDV.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAH-67060

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Urteil v. 24.09.2020 - 5 K 344/17 U

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